Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Evangelisch-methodistische Kirche in der Freien Hansestadt Bremen hat die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, betreffend die Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die “Bischöfliche Methodistenkirche im Staate Bremen” vom 3. Juli 1925 (SaBremR 222-a-1) außer Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 1978
Der Senat
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