Sie sind hier:
  • Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 22. Dezember 1978

Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Veröffentlichungsdatum:09.01.1979 Inkrafttreten10.01.1979
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 5
Gliederungsnummer:222-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. 1979, S. 5)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: Ev-methoKöRAnerkG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 222-a-1
juris-Abkürzung:Ev-methoKöRAnerkG BR
Ausfertigungsdatum:22.12.1978
Gültig ab:10.01.1979
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1979, 5
Gliederungs-Nr:222-a-1
Gesetz über die Anerkennung der
Evangelisch-methodistischen Kirche in der
Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Vom 22. Dezember 1978
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Evangelisch-methodistische Kirche in der Freien Hansestadt Bremen hat die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, betreffend die Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die “Bischöfliche Methodistenkirche im Staate Bremen” vom 3. Juli 1925 (SaBremR 222-a-1) außer Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1978

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.