Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.1953 bis 31.12.2004
§ 1
Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267)
das Arbeitsgericht Bremen für den Bezirk der Stadtgemeinde Bremen ausschließlich des Ortsteils stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven,
das Arbeitsgericht Bremerhaven für den Bezirk der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des Ortsteils stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven,
das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.
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Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 18. Dezember 1953.
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