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Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)

Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

Veröffentlichungsdatum:26.05.2006 Inkrafttreten01.10.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2005 bis 30.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 259
Gliederungsnummer:221-i-1

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juris-Abkürzung: BremLAG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-1
Amtliche Abkürzung:BremLAG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-1
Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen
(Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)
Vom 16. Mai 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2005 bis 30.06.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gesetze zur bremischen Lehrerausbildung vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259)
Inhaltsübersicht
§ 1Lehrämter an öffentlichen Schulen
§ 2Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen
§ 3 Ausbildung
§ 4Studium
§ 5Praxisbezug des Studiums
§ 6Vorbereitungsdienst und Ausbildung in berufsbegleitender Form
§ 7Prüfungsgrundsätze
§ 8Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 9Gleichstellung von Prüfungen
§ 10Staatliches Prüfungsamt
§ 11Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 12Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13Übergangsregelungen
§ 14Außer-Kraft-Treten

§ 1
Lehrämter an öffentlichen Schulen

(1) Die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen bestimmt sich nach diesem Gesetz. Es gibt folgende Lehrämter:

1.

das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule,

2.

das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen,

3.

das Lehramt an beruflichen Schulen,

4.

das Lehramt für Sonderpädagogik.

(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Lehrämter befähigen zum Unterricht in weiteren Schularten nach folgender Maßgabe:

1.

Das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule befähigt auch zum Unterricht in der Mittelstufe des Gymnasiums sowie in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit diese auch Abschlüsse der Sekundarstufe I vermitteln.

2.

Das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen befähigt auch zum Unterricht in der Sekundarschule sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen.

3.

Das Lehramt an beruflichen Schulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Gesamtschule und der Sekundarschule sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 des Gymnasiums.

4.

Das Lehramt für Sonderpädagogik befähigt auch zum Unterricht in der Grundschule und in der Sekundarschule sowie für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten in beruflichen Bildungsgängen.


§ 2
Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen

Die Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt nach den Regelungen dieses Gesetzes erworben.

§ 3
Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Die Ausbildung soll die Lehrer und Lehrerinnen qualifizieren, wissenschaftlich fundiert eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Bremischen Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung ihrer Schule mitzuwirken und den Anforderungen sich verändernder Schulpraxis gerecht zu werden; dabei sollen Lehrer und Lehrerinnen insbesondere auch befähigt werden, Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Dies schließt ein die Fähigkeit,

1.

auf der Grundlage bildungs- und fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu unterrichten,

2.

fachübergreifende Problemstellungen in den Unterricht einzubinden,

3.

Förderung und Individualisierung des Lernens in heterogenen Lerngruppen zu ermöglichen,

4.

Methoden anzuwenden, die dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen,

5.

auf der Grundlage grundlegender kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse Gespräche zur Beratung oder Konfliktregulierung mit Schülern, Schülerinnen, Eltern, Ausbildenden und Arbeitskolleginnen und -kollegen zu führen,

6.

die notwendigen schulrechtlichen Kenntnisse in ihre Arbeit einzubeziehen,

7.

die notwendige Medienkompetenz aktuell zu halten und in ihre Arbeit einzubeziehen,

8.

auf der Grundlage wissenschaftlicher diagnostischer Kenntnisse Lernentwicklungen und Leistungen zu beschreiben und zu beurteilen,

9.

individuell und im Team die eigene Arbeit zu evaluieren und sich fachlich und überfachlich fortzubilden,

10.

sich an der Qualitätsentwicklung der Schule zu beteiligen.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in das Studium (erste Phase) und den Vorbereitungsdienst (zweite Phase). Studium und Vorbereitungsdienst umfassen bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Anteile, das Studium darüber hinaus fachwissenschaftliche Anteile.

(4) Studium und Vorbereitungsdienst sind aufeinander abzustimmen. Die Universität und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der schulpraktischen Studien zusammen. Beide Institutionen entwickeln und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs- und Qualifizierungsvorhaben. Sie schließen über ihre Kooperationen Vereinbarungen ab. Diese sollen insbesondere umfassen:

1.

die Abstimmung von Standards, Ausbildungsinhalten und zu vermittelnden Kompetenzen unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,

2.

die Abstimmung von Evaluierungsverfahren,

3.

die Regelungen des Personaleinsatzes der Universität und des Landesinstituts für Schule für die Durchführung der Praktika.

(5) Beim Senator für Bildung und Wissenschaft wird ein Beirat für Lehrerbildung eingerichtet. Er organisiert den Austausch zwischen den an der Lehrerbildung beteiligten Institutionen und berät den Senator für Bildung und Wissenschaft in wesentlichen Angelegenheiten der Lehrerbildung. Über die Zusammensetzung des Beirats für Lehrerbildung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft im Benehmen mit der Universität und dem Landesinstitut für Schule sowie den Personalvertretungen der Referendare und Referendarinnen und der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen.

§ 4
Studium

(1) Im Lande Bremen wird das Studium für die Lehrämter an der Universität durchgeführt. Das Studium kann nach Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft in einzelnen Fächern auch an einer anderen Hochschule durchgeführt werden.

(2) Das Lehramtsstudium besteht aus einem sechssemestrigen Bachelorstudium mit berufspraktischen und berufsfeldbezogenen Anteilen und einer darauf aufbauenden Masterausbildung (Master of Education). Die Masterausbildung dauert

1.

für das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mindestens zwei Semester,

2.

für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen vier Semester,

3.

für das Lehramt an beruflichen Schulen vier Semester,

4.

für das Lehramt für Sonderpädagogik vier Semester.

(3) Studiengänge mit dem Abschluss des Masters of Education und diejenigen Bachelorstudiengänge, die zu diesen den Zugang ermöglichen, bedürfen unter Mitwirkung eines Vertreters oder einer Vertreterin des Senators für Bildung und Wissenschaft der Akkreditierung nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Die Akkreditierung der Studiengänge mit dem Abschluss des Masters of Education bedarf der Zustimmung des Vertreters oder der Vertreterin des Senators für Bildung und Wissenschaft.

(4) Abweichend von § 110 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Bremisches Hochschulgesetz bedürfen Zugangsordnungen gemäß § 33 Abs. 7 Bremisches Hochschulgesetz für die Studiengänge mit dem Abschluss des Masters of Education der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.

(5) Die Möglichkeiten forschenden Lernens sind zu nutzen. Die Universität hat in ihren Studiengängen den Erwerb der dazu notwendigen Methodenbeherrschung und systematischen fachwissenschaftlichen Kenntnisse zu sichern.

(6) Das Studium für das Lehramt nach § 1 umfasst nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung das Studium mindestens zweier Fächer und Bildungswissenschaften. Der Senator für Bildung und Wissenschaft legt im Einvernehmen mit der Universität die Fächer und die möglichen Fächerkombinationen und deren Verbindlichkeit für das Lehramtsstudium fest.

(7) Der Abschluss des Studiums des Masters of Education wird durch den Senator für Bildung und Wissenschaft im Wege einer Grundsatzentscheidung mit Wirkung für alle Einzelabschlüsse als Erste Staatsprüfung anerkannt, wenn die Akkreditierung der maßgebenden Studiengänge vorliegt. Im Rahmen der regelmäßigen Reakkreditierung wird die Anerkennung des Abschlusses des Studiums des Masters of Education überprüft. Die Reakkreditierung setzt die Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft voraus.

(8) In dem Zeugnis des Abschlusses des Studiums des Masters of Education werden die Noten bestimmter Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- und dem Masterstudium sowie eine auf dieser Grundlage gebildete Gesamtnote ausgewiesen. Einzelheiten kann eine Rechtsverordnung nach Maßgabe zwischenstaatlicher Anforderungen und Anforderungen für die Zugangsberechtigung zum Vorbereitungsdienst regeln.

§ 5
Praxisbezug des Studiums

(1) In beiden Studienphasen sind Praktika zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Die Praktika können in einer Schule, aber auch in außerschulischen Institutionen abgeleistet werden.

(2) Die Organisation der Praktika liegt in der Verantwortung der zuständigen Hochschule, ihre Durchführung an Schulen obliegt der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Hochschule. Die Leistungsnachweise werden von der Universität unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Schule beurteilt. Die Schule ist berechtigt, ihre Beurteilung beizufügen.

(3) Die Praktikumsordnungen, die das Nähere zum Zeitpunkt, zur Dauer und zum Ort der Praktika im Bachelor- und im Masterstudium sowie zu den Inhalten der schulpraktischen Studien regeln, werden von der Universität im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft erlassen.

§ 6
Vorbereitungsdienst und Ausbildung in berufsbegleitender Form

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Lehramtsstudiums ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Soweit eine Erste Staatsprüfung nach Abschluss des Masterstudiums durchgeführt wird, ist das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird vom Landesinstitut für Schule organisiert und verantwortet. Ausbildungsstätten sind die öffentlichen Schulen oder die anerkannten Ersatzschulen im Lande Bremen, denen der Referendar oder die Referendarin während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, und das Landesinstitut für Schule.

(3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung der universitären Ausbildung für die berufliche Tätigkeit. Der Schwerpunkt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst liegt auf der verantwortlichen Planung, Durchführung und kollegialen Auswertung selbstständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen. Dabei sollen die Referendare und Referendarinnen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, insbesondere

1.

in den rechtlichen Grundlagen, die den Rahmen der beruflichen Tätigkeit setzen,

2.

in der akzeptierenden Gesprächsführung mit Schülerinnen und Schülern und Eltern,

3.

in der Gremienarbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens sowie

4.

in der Reflexion der beruflichen Tätigkeit mit anderen Lehrern und Lehrerinnen.

Bei ihrer Ausbildung werden die Referendare und Referendarinnen vom Landesinstitut für Schule und den Schulen beraten und unterstützt.

(4) Die reguläre Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann in Ausnahmefällen durch eine Ausbildung in einer die Lehrertätigkeit begleitenden, denselben Grundsätzen unterliegenden Form ersetzt werden (berufsbegleitende Ausbildung). Voraussetzung für die Zulassung zur berufsbegleitenden Ausbildung ist der Nachweis einer für den beabsichtigten Unterrichtseinsatz geeigneten Hochschulprüfung sowie eine längere berufliche Tätigkeit mit ausbildenden Inhalten.

(6) Das Nähere über die Gliederung und die Inhalte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und zur Ausbildung in berufsbegleitender Form sowie die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung in berufsbegleitender Form regelt eine Rechtsverordnung.

§ 7
Prüfungsgrundsätze

(1) Die Prüfungen, die Voraussetzung für den Erwerb der Lehramtsqualifikation nach diesem Gesetz sind, haben die in diesem Gesetz benannten allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der jeweiligen Ausbildung sein müssen, sowie die fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, bezogen auf den jeweiligen schulartbezogenen Schwerpunkt, abzuprüfen. Dabei sind auch Aspekte der Schularten einzubeziehen, in denen die angehenden Lehrerinnen und Lehrer nach § 1 Abs. 2 bis 6 eingesetzt werden können. Es gelten für die Hochschulprüfungen ergänzend die Prüfungsgrundsätze, die in den §§ 62 und 63 des Bremischen Hochschulgesetzes festgelegt sind.

(2) Eine Prüfungsordnung regelt als Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Bedingungen, die zwischenstaatliche Vereinbarungen an eine Anerkennung der Lehramtsprüfungen stellen, das Verfahren der Zweiten Staatsprüfung. Die Prüfung muss folgenden Grundsätzen entsprechen:

1.

Die Prüfung besteht aus abgeschichteten Prüfungsteilen, einem Gutachten der Ausbildungsschule, einer Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung.

2.

Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsteile sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

3.

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine zweite Wiederholung kann für abgeschichtete Prüfungsteile ausgeschlossen werden.

4.

Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich öffentlich.

5.

Referendare und Referendarinnen sind berechtigt, auf Vorschlag des Kandidaten oder der Kandidatin als Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Prüfungsordnung hat mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminversäumnissen und anderen Verstößen gegen verbindliche Prüfungsgrundsätze, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln.

(3) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erlässt der Senator für Bildung und Wissenschaft.

§ 8
Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer dient der Erweiterung der Qualifikation im Rahmen des jeweils erworbenen Lehramtes.

(2) Die Weiterbildung ermöglicht den zusätzlichen Erwerb von Qualifikationen für ein weiteres Unterrichtsfach oder für ein weiteres Lehramt nach § 1 Abs. 1.

(3) Die Weiterbildung der Lehrer und Lehrerinnen erfolgt in Ausbildungsveranstaltungen der Universität und des Landesinstituts für Schule.

(4) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Aufnahme von Weiterbildung, die verschiedenen Möglichkeiten, die inhaltlichen Anforderungen und die Dauer der jeweiligen Weiterbildung regeln die Universität durch Studienordnungen und der Senator für Bildung und Wissenschaft durch Weiterbildungsverordnung.

(5) Die Weiterbildung an der Universität und am Landesinstitut für Schule schließt jeweils mit Prüfungen ab. Die Weiterbildung kann auch mit einer umfassenden staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Unterrichtsqualifikation für ein weiteres Fach kann auch ohne Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen unmittelbar durch eine Prüfung erworben werden. Mit Ausbildungsveranstaltungen der Universität und des Landesinstituts für Schule gleichwertige Weiterbildungsveranstaltungen an anderen Hochschulen oder Institutionen können durch das Staatliche Prüfungsamt anerkannt werden. Das Nähere wird in Prüfungsordnungen geregelt. Für die Prüfungsordnungen gilt § 7 entsprechend.

§ 9
Gleichstellung von Prüfungen

(1) Eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung kann als Erste Prüfung für dieses Lehramt anerkannt werden. Sofern in dieser Hochschulabschlussprüfung kein bildungswissenschaftliches oder fachdidaktisches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Prüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen erbracht werden.

(2) Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung kann als Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen anerkannt werden.

§ 10
Staatliches Prüfungsamt

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft richtet ein Staatliches Prüfungsamt ein.

(2) Dem Staatlichen Prüfungsamt obliegt die Durchführung und Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung sowie die Anerkennung der Abschlüsse nach § 9.

(3) Im Rahmen der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung bestellt das Staatliche Prüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die jeweilige Prüfung.

(4) In Abstimmung mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt das Staatliche Prüfungsamt Standards für die Prüfungsanforderungen und trifft weitere geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung.

(5) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommissionen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung.

§ 11
Überprüfung der institutionellen Leistungen

Die Universität und das Landesinstitut für Schule haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit in der Lehrerbildung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft zu vereinbaren.

§ 12
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist der Senator für Bildung und Wissenschaft ermächtigt, sie zu erlassen.

§ 13
Übergangsregelungen

(1) Studierende, die am 1. Oktober 2005 bereits das Lehramtsstudium begonnen haben, führen es nach den bisherigen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben zu Ende:

1.

Das Studium als 1. Phase der Ausbildung muss bereits dem individuellen Verlauf entsprechend die Inhalte des § 3 Abs. 2 enthalten. Die Studienordnungen sind entsprechend anzupassen.

2.

Es gelten die Prüfungsgrundsätze des § 7 Abs. 1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 des bisherigen Gesetzes bleibt unberührt. Es werden die Fähigkeiten nach § 3 Abs. 2 unter Berücksichtigung des jeweiligen Studienstandes am 1. Oktober 2005 geprüft.

3.

Die Erste Staatsprüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt abgenommen. § 10 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend. Soweit nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Bestimmungen in Prüfungsordnungen die Zuständigkeit des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen ausgewiesen ist, geht sie auf das Staatliche Prüfungsamt über. Im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung der Universität und in Abstimmung mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft trifft das Staatliche Prüfungsamt geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Ersten Staatsprüfung.*

(2) Referendare und Referendarinnen, die am 1. Oktober 2007 bereits den Vorbereitungsdienst begonnen haben, führen ihn nach den bisherigen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben zu Ende:

1.

Für den Vorbereitungsdienst gilt § 6 Abs. 3. Es werden die Fähigkeiten nach § 6 Abs. 3 unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes des Vorbereitungsdienstes am 1. Oktober 2007 geprüft.

2.

Es gelten die Prüfungsgrundsätze des § 7 Abs. 1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 des bisherigen Gesetzes bleibt unberührt.

3.

Die Zweite Staatsprüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt abgenommen. Soweit nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Bestimmungen in Prüfungsordnungen die Zuständigkeit des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen ausgewiesen ist, geht sie auf das Staatliche Prüfungsamt über.*

(3) Abweichend von § 6 Abs. 4 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate für diejenigen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2007 in den Vorbereitungsdienst eintreten.

(4) Soweit Verordnungen für die Studierenden oder Referendare oder Referendarinnen, die ihr Studium oder ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende führen, geändert werden müssen, gelten die Ermächtigungen des § 7 Abs. 3 und des § 12 Abs. 6 des bisherigen Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes weiter mit der Maßgabe, dass statt des Senats der Senator für Bildung und Wissenschaft ermächtigt ist, die Verordnungen zu ändern.

Fußnoten

*

vgl. Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259): Nr. 3 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

*

vgl. Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259): Nr. 3 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

§ 14
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.


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