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(1) Der am 14. Dezember 1954 in Bonn und am 20. Januar 1955 in Bremen unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß § 11 der Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats
Bremen, den 12. April 1955.