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Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft können für einzelne Zweige der Verwaltung nach Artikel 129 Absatz 1 der Landesverfassung staatliche beziehungsweise städtische Deputationen einsetzen. Die Zuständigkeit der Deputationen soll sich an der Geschäftsverteilung des Senats orientieren.
(1) Deputationen beraten und beschließen vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung über die Angelegenheiten ihres Verwaltungszweiges. Sie wirken beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans für ihren Verwaltungszweig mit. Zu den Angelegenheiten des Verwaltungszweiges gehören insbesondere auch wesentliche Änderungen in der behördlichen Organisation ihres Verwaltungszweiges. Das für den Verwaltungszweig der Deputation zuständige Senatsmitglied kann der Deputation jederzeit Vorlagen zuleiten und zur Beschlussfassung vorlegen.
(2) Die Deputationen beraten und beschließen über ihnen von der Bürgerschaft erteilte Aufträge. Die Bürgerschaft kann den Deputationen widerruflich Angelegenheiten zur Beratung und Berichterstattung überweisen oder Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 berichten die Deputationen dem Senat, in den Fällen des Absatzes 2 der Bürgerschaft unmittelbar. Die Deputationen können sich innerhalb ihrer Aufgaben auch aus eigener Initiative mit einer Angelegenheit befassen und der Bürgerschaft oder dem Senat berichten.
(1) Die Deputationen bestehen aus, für die Dauer der Wahlperiode, von der Bürgerschaft (Landtag) in die staatlichen und von der Stadtbürgerschaft in die städtischen Deputationen entsandten Mitgliedern sowie dem nach der Geschäftsverteilung des Senats für den jeweiligen Verwaltungszweig zuständigen Senatsmitglied. In eine Deputation können nicht entsandt werden
Beschäftigte des Verwaltungszweigs, für den die Deputation zuständig ist, einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen und Unternehmen;
Beschäftigte von Dienststellen, Einrichtungen und Unternehmen sowie anderen Trägern der Verwaltung, wenn diese der Fachaufsicht von Behörden des Verwaltungszweigs unterliegen, für den die Deputation zuständig ist;
Beschäftigte von Dienststellen, wenn die Dienststelle die Fachaufsicht über Behörden und Einrichtungen des Verwaltungszweigs führt, für den die Deputation zuständig ist;
Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens, das dem Verwaltungszweig zugeordnet ist, für den die Deputation zuständig ist, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadtgemeinde oder des Landes Bremen an.
Satz 2 gilt nicht für gemäß § 29 Satz 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes beurlaubte Beschäftigte.
(2) Die Bürgerschaft kann auch Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, als Mitglieder in die Deputationen entsenden, sofern sie in die Bürgerschaft wählbar sind, ausgenommen sie haben ein nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft unvereinbares Amt inne. Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Person nicht als Mitglied in eine Deputation entsandt werden kann, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Deputationen legt die Bürgerschaft fest.
(4) Die Bürgerschaft setzt die Deputationen unverzüglich nach Beginn einer neuen Wahlperiode ein.
(5) Bei der Zusammensetzung der Deputationen sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Für die Berechnung der auf die jeweilige Fraktion entfallenden Sitze wird das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrundgelegt. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Deputationen neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind. Die Fraktionen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Mitglieder. Sie haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung schriftlich oder per Mail mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die jeweilige Sprecherin beziehungsweise den jeweiligen Sprecher und die übrigen Mitglieder der Deputationen sowie die späteren Änderungen der Bürgerschaft bekannt.
(6) Fraktionen, die in einer Deputation nicht vertreten sind, können ein Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.
(7) Fraktionslose Abgeordnete können einer Deputation als beratendes Mitglied angehören, sofern sie nicht bereits beratendes Mitglied eines Ausschusses sind. Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Abgeordnete nach Beratung im Vorstand als beratende Mitglieder einer Deputation. Fraktionslose Mitglieder können gegenüber dem Vorstand Wünsche bezüglich der Angehörigkeit zu einer konkreten Deputation äußern. Ein Anspruch darauf, einer bestimmten Deputation anzugehören, besteht nicht.
(1) Die bisherigen Mitglieder der Deputationen wirken bis zur neuen Einsetzung weiter.
(2) Die von der Bürgerschaft entsandten Mitglieder können jederzeit abberufen werden oder auf ihre Mitgliedschaft durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft verzichten. Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus, wenn
das Mitglied sein Mandat in der Bürgerschaft verloren hat, sofern es nicht nach § 3 Absatz 2 erneut entsandt wird,
die Deputation durch die Bürgerschaft aufgelöst wird,
die Deputation durch die Bürgerschaft mit einer anderen Deputation zusammengelegt wird für die Mitglieder beider Deputationen oder
das Mitglied nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht mehr Mitglied der Deputation sein darf.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft das Ende der Mitgliedschaft in der Deputation fest.
Für die von der Bürgerschaft entsandten Mitglieder der Deputationen gelten Artikel 83, 99 sowie Artikel 105 Absatz 4 und 8 der Landesverfassung, § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 sowie § 10 und § 46b des Bremischen Abgeordnetengesetzes sowie die Verhaltensregeln für Abgeordnete (Anlage zur Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft) entsprechend; für die von der Stadtbürgerschaft entsandten Mitglieder gilt darüber hinaus das Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung entsprechend. Den nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel 99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu.
(1) Die Deputation wählt aus den von der Bürgerschaft entsandten Mitgliedern eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher.
(2) Ist ein von der Bürgerschaft entsandtes Deputationsmitglied verhindert, kann es sich durch jedes andere Mitglied der Bürgerschaft sowie durch nach § 3 Absatz 2 entsandte Personen vertreten lassen. Ist das für den Verwaltungszweig zuständige Senatsmitglied verhindert, kann es durch ein anderes Senatsmitglied oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Amt vertreten werden.
(3) Den Vorsitz der Deputation hat die Sprecherin oder der Sprecher nach Absatz 1. Bei Abwesenheit der Sprecherin oder des Sprechers leitet die stellvertretende Sprecherin oder der stellvertretende Sprecher die Sitzung. Die Sprecherin oder der Sprecher beruft die Deputation ein. Die Deputation ist auf Verlangen eines Viertels der von der Bürgerschaft entsandten Mitglieder oder des für den Verwaltungszweig der Deputation zuständigen Senatsmitglieds einzuberufen. Mit der Einladung schlägt die Sprecherin oder der Sprecher die Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zum öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsteil der Deputation zur Beschlussfassung vor. Die Sprecherin oder der Sprecher hat diejenigen Vorlagen auf den Tagesordnungsvorschlag aufzunehmen und zur Beschlussfassung vorzulegen, die vom zuständigen Senatsmitglied gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 zugeleitet werden.
(4) Die Deputationen können bei Bedarf Deputationsausschüsse einsetzen. Jedes Mitglied eines Deputationsausschusses hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Deputation zu verlangen.
(5) Berät die Deputation über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Beiräten, sind die Deputationen verpflichtet, eine Vertreterin oder einen Vertreter des Beirats hinzuzuziehen.
(6) Für die Einberufung, Durchführung und Protokollierung der Sitzung wird bei dem Verwaltungszweig eine Geschäftsstelle ausgewiesen. Das für den Verwaltungszweig zuständige Mitglied des Senats stellt sicher, dass die Sprecherin oder der Sprecher ihre oder seine Vorsitzfunktion ausüben kann.
(7) Soweit für die Einbringung, Verteilung oder Vorlage von Dokumenten Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die jeweilige in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorgesehene Verbreitungsform.
(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Bürgerschaft, insbesondere über die Ausschüsse, entsprechend.
(1) Die nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen, ausgenommen Vertreter des Senats, erhalten zur Abgeltung ihres gesamten mit der Tätigkeit in der Deputation verbundenen Aufwands vom Ersten des Monats, in dem sie in die Deputation entsandt werden, bis zum Ende des Monats, in dem sie aus der Deputation ausscheiden, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 499,42 Euro1), die monatlich im Voraus gezahlt wird. Die Anpassung der Entschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn für den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf Entschädigung nach § 5 des Bremischen Abgeordnetengesetzes besteht.
[Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für nicht der Bürgerschaft angehörende Mitglieder der Deputationen vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung 535,13 Euro.]
(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Gesetz über die Deputationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1972 (Brem.GBl. S. 7 - 1100-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist, sowie das Gesetz über die Entschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder von Deputationen vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 236 - 1100-b-2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 277) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 30. Juni 2011
Der Senat