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Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft können für einzelne Zweige der Verwaltung nach Artikel 129 Absatz 1 der Landesverfassung staatliche beziehungsweise städtische Deputationen einsetzen. Die Zuständigkeit der Deputationen soll sich an der Geschäftsverteilung des Senats orientieren.
(1) Deputationen beraten und beschließen vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung über die Angelegenheiten ihres Verwaltungszweiges. Sie wirken beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans für ihren Verwaltungszweig mit.
(2) Die Deputationen beraten und beschließen über ihnen von der Bürgerschaft erteilte Aufträge. Die Bürgerschaft kann den Deputationen widerruflich Angelegenheiten zur Beratung und Berichterstattung überweisen oder Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 berichten die Deputationen dem Senat, in den Fällen des Absatzes 2 der Bürgerschaft unmittelbar. Die Deputationen können sich innerhalb ihrer Aufgaben auch aus eigener Initiative mit einer Angelegenheit befassen und der Bürgerschaft oder dem Senat berichten.
(1) Die Deputationen bestehen aus, für die Dauer der Wahlperiode, von der Bürgerschaft (Landtag) in die staatlichen und von der Stadtbürgerschaft in die städtischen Deputationen gewählten Mitgliedern sowie dem nach der Geschäftsverteilung des Senats für den jeweiligen Verwaltungszweig zuständigen Senatsmitglied. Beschäftigte des Verwaltungszweiges, für den die Deputation zuständig ist, einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen, können nicht in diese Deputation gewählt werden; dies gilt nicht für gemäß § 29 Satz 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes beurlaubte Beschäftigte.
(2) Die Bürgerschaft kann auch Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, zu Mitgliedern der Deputationen wählen, sofern sie in die Bürgerschaft wählbar sind, ausgenommen sie haben ein nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft unvereinbares Amt inne. Umstände, die eine Nichtwählbarkeit nach Satz 1 begründen können, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Deputationen legt die Bürgerschaft fest.
(4) Die Bürgerschaft hat die Wahl bei Beginn einer neuen Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen.
(5) Für das Vorschlagsrecht zur Wahl der Mitglieder in die Deputationen sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Deputationen vorzunehmen, die von der Änderung betroffen sind. Fraktionen, die in einer Deputation nicht vertreten sind, können ein Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.
(1) Die bisherigen Mitglieder der Deputationen wirken bis zur neuen Wahl weiter.
(2) Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder können jederzeit durch die Bürgerschaft abberufen werden oder auf ihre Mitgliedschaft durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft verzichten. Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus, wenn
das Mitglied sein Mandat in der Bürgerschaft verloren hat, sofern es nicht nach § 3 Absatz 2 erneut gewählt wird,
die Deputation durch die Bürgerschaft aufgelöst wird,
die Deputation durch die Bürgerschaft mit einer anderen Deputation zusammengelegt wird für die Mitglieder beider Deputationen oder
das Mitglied nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht mehr Mitglied der Deputation sein darf.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft das Ende der Mitgliedschaft in der Deputation fest.
Für die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder der Deputationen gelten Artikel 83 und 105 Absatz 4 der Landesverfassung, § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 sowie § 10 und § 46b des Bremischen Abgeordnetengesetzes sowie die Verhaltensregeln für Abgeordnete (Anlage zur Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft) entsprechend; für die von der Stadtbürgerschaft gewählten Mitglieder gilt darüber hinaus das Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung entsprechend.
(1) Die Deputation wählt aus den von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher.
(2) Ist ein von der Bürgerschaft gewähltes Deputationsmitglied verhindert, kann es sich durch jedes andere Mitglied der Bürgerschaft sowie durch nach § 3 Absatz 2 gewählte Personen vertreten lassen. Ist das für den Verwaltungszweig zuständige Senatsmitglied verhindert, kann es durch ein anderes Senatsmitglied oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Amt vertreten werden.
(3) Den Vorsitz der Deputation hat das für den Verwaltungszweig zuständige Senatsmitglied. Ist das Senatsmitglied nicht anwesend, leitet die Sprecherin oder der Sprecher der Deputation die Sitzung.
(4) Die Deputationen können bei Bedarf Deputationsausschüsse einsetzen. Jedes Mitglied eines Deputationsausschusses hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Deputation zu verlangen.
(5) Berät die Deputation über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Beiräten, sind die Deputationen verpflichtet, einen Vertreter des Beirats hinzuzuziehen.
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Bürgerschaft, insbesondere über die Ausschüsse, entsprechend.
Die nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen, ausgenommen Vertreter des Senats, erhalten zur Abgeltung ihres gesamten mit der Tätigkeit in der Deputation verbundenen Aufwands vom Ersten des Monats, in dem sie in die Deputation gewählt werden, bis zum Ende des Monats, in dem sie aus der Deputation ausscheiden, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 430 Euro, die monatlich im Voraus gezahlt wird.
(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Gesetz über die Deputationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1972 (Brem.GBl. S. 7 - 1100-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist, sowie das Gesetz über die Entschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder von Deputationen vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 236 - 1100-b-2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 277) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 30. Juni 2011
Der Senat