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(1) Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind:
die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und die Römisch-katholische Kirche mit ihren Diözesen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden (Kirchenkreisen) in der Freien Hansestadt Bremen,
andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(2) Steuerberechtigte Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 1, deren Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss nach § 3 genehmigt sind.
(3) Steuererhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und für die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 9 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.
(4) Andere steuererhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 8 selbst vollziehen.
(1) Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,
rechts- und verfassungstreu sind, die Grundrechte ihrer Mitglieder und Dritter achten und schützen,
ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind, und
sie in nennenswertem Umfang als Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen tätig sind.
Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.
(2) Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
die Gemeinschaft dies beantragt,
die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,
an der Rechts- oder Verfassungstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,
die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,
die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder
die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.
(4) Auf Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1) Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden die Absätze 2 und 3 Nummer 2 bis 6 keine Anwendung.
(5) Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.
(6) Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften. Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.
(1) Die Kirchensteuerordnung wird durch die Kirche erlassen. Durch die Kirchensteuerordnung kann ein Organ der Kirche ermächtigt werden, über die Höhe der Kirchensteuern zu beschließen (Kirchensteuerbeschluß). Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nach der Genehmigung (Absatz 2) durch die Kirche öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Senator für Finanzen.
(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahrs ein genehmigter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt der bisherige Beschluß bis zur Genehmigung eines neuen Beschlusses weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahrs.
(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet des § 9 Abs. 6 natürliche Personen, die der Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze in der Freien Hansestadt Bremen haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats. Bei Übertritt aus einer anderen Kirche beginnt die Kirchensteuerpflicht nach diesem Gesetz mit Beginn des Monats, der auf den Monat des Endes der Kirchensteuerpflicht in der anderen Kirche folgt.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts (§ 10) wirksam geworden ist,
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats.
(4) Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit Kirchensteuern insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Kirchensteuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung.
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer);
Kirchgeld in festen oder in gestaffelten Beträgen;
besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche im Sinne des § 2 Abs. 3 angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können Höchstbeträge bestimmt werden.
(3) Besteht das gemeinsame Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durch die Landesfinanzbehörden nur zu erheben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.
(4) Aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften erhobene Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe angerechnet. Dies gilt nur, soweit auch die als Bemessungsgrundlage dienende Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) im Rahmen der Veranlagung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes angerechnet wird. Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung oder der Kirchensteuerbeschluß.
(1) Die Kirchensteuern sind gemäß den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben.
(2) Zur Berechnung der Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Gehören Ehegatten derselben steuerberechtigten Kirche an (konfessionsgleiche Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen
bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;
bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.
(4) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen im Sinne des § 2 Abs. 3 an (konfessionsverschiedene Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen
bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;
bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.
(5) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche im Sinne des § 2 Abs. 3 an (glaubensverschiedene Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen
bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten;
bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich nach Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die im Rahmen der Zusammenveranlagung ermittelten Einkünfte eines jeden Ehegatten errechnen würden. § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach den Vorschriften des § 32d des Einkommensteuergesetzes berechnete Einkommensteuer enthalten, sind sowohl die entsprechenden Einkünfte als auch die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Die nach § 32d des Einkommensteuergesetzes berechnete Einkommensteuer ist in voller Höhe dem Ehegatten zuzurechnen, dem die entsprechenden Einkünfte zuzurechnen sind.
(6) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.
(7) Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 2 Gesamtschuldner der Kirchensteuer. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung einer Gesamtschuld sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt, sind auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(1a) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag), die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.
(1) Die Kirchensteuern werden durch die in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtungen verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 9 Abs. 1 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.
(2) Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben den Kirchen auf Anforderung die zur Durchführung der Besteuerung erforderlichen personenbezogenen Daten der Kirchensteuerpflichtigen, insbesondere Name, Vorname, Anschrift und Steuerbemessungsgrundlage (§ 6 Absatz 1) sowie die für den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten, die sich bei der Verwaltung durch die Kirchen ergeben, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Anfechtungsklage kann erst erhoben werden, wenn der kirchliche Verwaltungsakt von der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtung in einem Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist; dies gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des kirchlichen Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(4) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer sei unrichtig festgesetzt worden.
(5) Wird die Einkommensteuer geändert, so ist die Kirchensteuer, die auf der geänderten Einkommensteuer beruht, von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
(6) Soweit die Kirchensteuern durch die Kirchen verwaltet werden, gelten nicht die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung, die Steuerfahndung, die Steueraufsicht in besonderen Fällen, die Vollstreckung und über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.
(7) Verwaltungsakte, mit denen Kirchensteuern gefordert werden, werden auf Antrag der kirchlichen Einrichtung, die diese Steuern verwaltet, durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt.
(1) Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Kirche die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Landesfinanzbehörden zu übertragen, wenn und solange
dieser Kirche wenigstens 1 vom Hundert der Bewohner der Freien Hansestadt Bremen angehören,
die in der Kirchensteuerordnung und in dem Kirchensteuerbeschluß getroffenen Regelungen mit den von den Landesfinanzbehörden anzuwendenden sonstigen steuerlichen Vorschriften und mit dem Erfordernis einer möglichst rationellen Verwaltung dieser Kirchensteuer zu vereinbaren sind, insbesondere die Kirchensteuer gemäß den gleichen Grundsätzen und mit den gleichen Steuersätzen und Höchstbeträgen zu erheben ist, die für die von den Landesfinanzbehörden zu verwaltenden Kirchensteuern der anderen Kirchen gelten,
die Kirche dem Land für diese Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zahlt.
Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.
(2) Soweit die Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gelten unbeschadet des § 7 die folgenden Absätze 3 bis 8.
(3) Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe der Einkommensteuerpflichtigen wird grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt und erhoben. Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nur festzusetzen, wenn Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.
(4) Die Kirchensteuer vom Einkommen der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b des Einkommensteuergesetzes und über die Haftung gelten entsprechend.
(4a) Die nach der Kapitalertragsteuer bemessene Kirchensteuer wird zusammen mit der Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer gelten entsprechend. Für die Erhebung der Kirchensteuer vom Kapitalertrag sind §§ 51a Abs, 2b bis Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(5) Als Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhobene Kirchensteuerbeträge werden auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht angerechnet. Ist Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festzusetzen, ist darauf die Kirchensteuer nach Abs. 4 anzurechnen. Im übrigen ist in der Kirchensteuerordnung oder im Kirchensteuerbeschluß zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.
(6) Der Senator für Finanzen kann auf Antrag der beteiligten steuerberechtigten Kirchen (Absatz 1) die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuern auch für Arbeitnehmer anordnen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien Hansestadt Bremen haben, aber von einer in der Freien Hansestadt Bremen belegenen Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) entlohnt werden und der Evangelischen oder der Römisch-katholischen Kirche angehören. Wenn am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Arbeitnehmer niedrigere Steuersätze als in der Freien Hansestadt Bremen gelten, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung der zuviel einbehaltenen Kirchensteuer gewährleistet wird.
(6a) Der Senator für Finanzen kann auf Antrag von Kirchen, die nach kirchensteuerrechtlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes Kirchensteuer erheben, anordnen, dass bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige einbehalten und abgeführt wird, die in der Freien Hansestadt Bremen weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Verpflichtung zum Abzug dieser Kirchensteuer besteht für diejenigen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, deren steuerliche Betriebsstätte sich in der Freien Hansestadt Bremen befindet.
(7) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(8) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestundet, niedergeschlagen oder aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt oder erlassen oder wird die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, so erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. Das Recht der Kirchen, darüber hinaus Kirchensteuer zu stunden oder zu erlassen, bleibt unberührt. Stundungszinsen werden von den Finanzämtern nicht erhoben.
(1) Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(2) Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt zu bescheinigen.
Die nach dem 21. Oktober 1947 und vor dem 25. März 2016 von der Bürgerschaft nach Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen beschlossenen Verleihungsgesetze gelten als Verleihung nach § 2a Absatz 1, soweit sie am 24. März 2016 in Kraft waren.