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(1) Die Freie Hansestadt Bremen errichtet auf Grund von Artikel 131d Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Sonstiges Sondervermögen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft (SV Klimaneutrale Transformation)“.
(2) Teil 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505), das zuletzt durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, findet auf dieses Sondervermögen entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft in der Freien Hansestadt Bremen. Dies umfasst Maßnahmen und Projekte, die dem Schutz des Klimas oder der Erreichung der Klimaneutralität und gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Bremen dienen. Es sollen folgende Projekte und Maßnahmen durch das Sondervermögen finanziert werden:
Hybit,
Landeskofinanzierung der IPCEI-Projekte,
ECOMAT Hydrogen Campus,
Ertüchtigung Kaiserhafen III zur Ermöglichung des Konverterbaus,
weitere Wasserstoffprojekte, wie CO2-Export Hubs, Infrastruktur für Wasserstoff und Wasserstoffderivate auf der Columbusinsel, Testzentrum, Stromnetzinfrastruktur Fischereihafen, Landstrom.
(2) Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt die Freie Hansestadt Bremen unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 131d der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen dem Sondervermögen Mittel bis zu einer Gesamthöhe von 450 Millionen Euro als Zuweisung aus dem Landeshaushalt bereit.
(3) Das Sondervermögen verfügt über keine eigene Kreditermächtigung. Soweit die jährlich bedarfsbezogenen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt unter Geltendmachung und Feststellung einer jahresbezogenen außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen erfolgen (notlagenkreditfinanzierte Zuweisungen), gelten die Anforderungen des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen entsprechend auch für die Verwendung und Bewirtschaftung sowie Zweckbindung der Mittel im Sondervermögen. Nicht verausgabte Mittel werden vor dem Kassenschluss des jeweiligen Haushaltsjahres wieder aus dem Sondervermögen entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt.
(4) Die Entscheidung über die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und Projekte aus dem Sondervermögen trifft der Ausschuss nach Artikel 131d Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen.
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Das Sondervermögen hat eine eigene kamerale Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(4) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie Hansestadt Bremen unbeschränkt.
(1) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation bewirtschaftet das Sondervermögen. Sie oder er kann sich dabei Dritter bedienen.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.
(3) Die Finanzierung der Bewirtschaftung und Verwaltung des Sondervermögens erfolgt zulasten der Senatorin oder des Senators für Wirtschaft, Häfen und Transformation.
(4) Die dem Sondervermögen für einzelne Maßnahmen oder Projekte zugewiesenen Mittel können einem Treuhänder übergeben werden.
Der Ausschuss nach Artikel 131d Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.
(1) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation unterrichtet den Sondervermögensausschuss halbjährlich, jeweils zum Abschluss des zweiten und vierten Quartals, schriftlich über die Entwicklung der Mittelabrufe und der Mittelverwendung für das Sondervermögen.
(2) Auf das Sondervermögen finden § 104a der Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassene Verordnung zur Durchführung der Innenrevision vom 24. April 2012 (Brem.GBl. S. 162) entsprechende Anwendung.