|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 6 neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 54) |
(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Fischereihafen des Landes Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Gesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen. Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete bzw. außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet.
(3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum des Landes Bremen stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Dem Sondervermögen werden Beteiligungen des Landes Bremen an Gesellschaften zugeordnet.
(4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.
(5) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.
(6) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Fischereihafen über.
(7) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich.
Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Gebiet des Fischereihafens entsprechend seiner veränderten Ausrichtung im Hinblick auf die Lebensmittelwirtschaft, maritimen Technologien, Wissenschaftsinfrastruktur sowie Tourismus neben der Entwicklung und Sicherung der Hafeninfrastruktur nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften und fortzuentwickeln.
(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.
(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.
(3) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.
Die Geschäftsführung unterrichtet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.