Zum 29.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) zur Ausführung des § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG -) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) beschlossene Gesetz:
§ 1
Veräußerungen von Grundstücken bedürfen nach § 2 Absatz 1 GrdstVG keiner Genehmigung, wenn sie nicht größer als 2500 qm sind.
§ 2
Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bremen, den 24. Februar 1970
Der Senat