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(1) Als Einrichtung der Ärztekammer Bremen wird eine Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gebildet.
(2) Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I 1143) - Kastrationsgesetz - bezeichneten Aufgaben wahr.
(1) Die Ärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. Das zum Richteramt befähigte Mitglied und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Senators für Justiz und Verfassung bestellt; es sind jeweils mindestens zwei Personen zur Auswahl vorzuschlagen.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von 4 Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer niederlegen.
(2) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
eine Bestellungsvoraussetzung entfällt oder ihr Fehlen sich nachträglich herausstellt;
in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur weiteren Wahrnehmung seiner Aufgaben ergibt.
(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden.
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder für ihn als Rechtsanwalt tätig gewesen ist;
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Art steht.
(1) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt für ihren Rest der Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den weiteren Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung des eingetretenen Stellvertreters.
(4) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Absatz 3 und 4 sowie des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.
(3) Die Gutachterstelle kann die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn der Betroffene keinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Landes Bremen hat.
Die Gutachterstelle verschafft sich durch eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen und die gebotenen weiteren Erhebungen die Erkenntnisse, derer sie für die Beurteilung bedarf, ob die Voraussetzungen des § 2 des Kastrationsgesetzes gegeben sind. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren entstandenen Akten und sonstigen Unterlagen heran und wertet sie aus.
(1) Die Gutachterstelle nimmt die Aufklärungen vor, von denen nach den §§ 3 und 4 des Kastrationsgesetzes die Wirksamkeit der für die Zulässigkeit der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode nach § 4 erforderlichen Einwilligung und, im Falle des § 3 Absatz 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes, des erforderlichen Einverständnisses abhängt. Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, daß er durch die Kastration oder eine andere Behandlungsmethode nach § 4 des Kastrationsgesetzes keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt.
(2) Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.
(3) Sodann führt die Gutachterstelle eine schriftliche Erklärung des Aufgeklärten über die Einwilligung (das Einverständnis) herbei oder macht, wenn diese nicht möglich ist, die Einwilligung (das Einverständnis) aktenkundig.
(1) Die Gutachterstelle trifft die Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 durch ihre Mitglieder. Zur Vornahme einzelner Maßnahmen kann sie auch andere Ärzte oder Psychologen mit deren Einverständnis zuziehen, wenn ihr das im Einzelfall geboten erscheint.
(2) Um die Vornahme einzelner Maßnahmen kann auch die Gutachterstelle eines anderen Landes ersucht werden. Entsprechende Ersuchen der Gutachterstellen anderer Länder dürfen nicht abgelehnt werden.
(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Eine die Bestätigung versagende Entscheidung ist zu begründen.
(3) In die Bestätigung sind aufzunehmen
der Zeitpunkt, an dem die Genehmigung ihre Wirksamkeit verliert;
der Hinweis auf die ärztliche Mitteilungspflicht nach § 20;
der Hinweis darauf, daß Nachuntersuchungen ratsam sind (§ 11 Absatz 2);
in den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes der Hinweis darauf, daß die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.
(4) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 9 Absatz 2 antragsberechtigten Personen schriftlich bekanntzugeben.
(1) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung begonnen wird.
(2) Die Gutachterstelle kann auf Antrag einer der in § 9 Absatz 2 bezeichneten Personen die Wirksamkeit der Bestätigung um ein Jahr verlängern.
Der Ärztekammer sind am Schluß eines jeden Rechnungsjahres von der Freien Hansestadt Bremen zu erstatten
die den Mitgliedern gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 5 Absatz 2) in der sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ergebenden Höhe;
Reisekosten, die Mitgliedern der Gutachterstelle anläßlich von Untersuchungen, Anhörungen oder Aufklärungen erwachsen sind;
Kosten, die durch Aufträge nach § 13 Absatz 1 Satz 2 entstanden sind.