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(1) Die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven werden zu einer neuen Industrie- und Handelskammer für das Land Bremen zusammengeschlossen. Sie führt den Namen „Handelskammer Bremen -IHK für Bremen und Bremerhaven“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.
(2) Die Aufsicht führt die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, soweit die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven Angelegenheiten der Berufsbildung wahrnimmt, führt die Aufsicht die Senatorin für Kinder und Bildung (Aufsichtsbehörden).
(1) Die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven führt das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie ist berechtigt, unter Berücksichtigung des neuen Namens nach § 1 Absatz 1 Satz 2, die bisher von der Handelskammer Bremen und IHK Bremerhaven verwendeten Siegel weiterzuführen.
(2) Die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven ist vor Erlass rechtlicher Vorschriften, die ihr Aufgabengebiet betreffen, zu hören,
(3) Die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven kann die ihr zur Durchführung ihrer Aufgaben angemessen erscheinenden Maßnahmen bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Sie ist außerdem berechtigt, dem Senat unaufgefordert gutachtlich zu berichten.
(1) Für die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven wird eine Übergangsvollversammlung (Übergangsplenum) gebildet. Ihr gehören die Personen an, die im Jahr 2016 als Mitglieder der Vollversammlung (Plenum) der Handelskammer Bremen und der Vollversammlung der IHK Bremerhaven gewählt werden. Ferner gehören ihr die Mitglieder der Vollversammlung (Plenum) der Handelskammer Bremen an, deren reguläre Amtszeit über den 31. Dezember 2015 hinausreicht
(2) Die Übergangsvollversammlung (Übergangsplenum) beschließt insbesondere die Satzung und die Wahlordnung und bereitet die erste Wahl der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven vor. Bis spätestens Ende 2018 ist diese Wahl durchzuführen. In der Wahlordnung ist das Ende der Amtszeiten der Mitglieder der Übergangsvollversammlung (Übergangsplenum) zu regeln .Für die Beschlussfassung über Satzung und Wahlordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einzelheiten der Übergangsphase sind in der Satzung zu regeln.
(3) Die am 31. Dezember 2015 in den Gebieten der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven geltenden Rechtsvorschriften gelten jeweils für die am 31. Dezember 2015 bestehenden Kammerbezirke bis zu ihrer Aufhebung weiter. Dies gilt nicht für die Satzung und Wahlordnung.
(4) Die gewählten Personalvertretungen, Frauenbeauftragten und Vertreter der Schwerbehinderten der bisherigen Handelskammer Bremen und der Industrie-und Handelskammer Bremerhaven nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben in der neu errichteten Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven gemeinschaftlich wahr.
(5) Die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven werden mit der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven fortgesetzt.
Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:
Das Gesetz über die Handelskammer Bremen vom 17. Juli 1921 (Brem. Ges.-Bl. S. 266) in der Fassung der Gesetze vom 25. November 1921 (Brem. Ges.-Bl. S. 453), 1. Januar 1922 (Brem. Ges.-Bl. S. 2), 20. Dezember 1922 (Brem. Ges.-Bl. S. 735), 27. Juni 1923 (Brem. Ges.-Bl. S. 389), 18. Oktober 1923 (Brem. Ges.-Bl. S. 709), 15. April 1928 (Brem. Ges.-Bl. S 136), 17. Juli 1931 (Brem. Ges.-Bl. S. 194), 11. April 1933 (Brem. Ges.-Bl. S. 119), 28. Juni 1933 (Brem. Ges.-Bl. S. 237), 20. Juli 1937 (Brem. Ges.-Bl. S. 145), 19. August 1938 (Brem. Ges.-Bl. S. 189), 25. Mai 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 139) sowie des Gesetzes über die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 21),
das Preuß. Gesetz über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Pr. GS. S. 134) in der Fassung der Gesetze vom 19. August 1897 (Preuß. Ges.-Samml. S. 343), vom 1. April 1924 (Preuß. Ges.-Samml. S. 194), vom 28. Dezember 1933 (Pr. GS. Nr. 2), sowie des Gesetzes über die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 21),
Gesetz über die Erhebung eines Beitrages für die Handelskammer vom 17. Juli 1921 (Brem. Ges.-Bl. S. 259) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1922 (Brem. Ges.-Bl. S. 734),
Das Gesetz über die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 21) in der Fassung vom 5. Juli 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 145).