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Gesetz über die Landesantidiskriminierungsstelle

Veröffentlichungsdatum:29.03.2022 Inkrafttreten16.05.2024 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149)
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 226
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Landesantidiskriminierungsstelle vom 29. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 226), zuletzt § 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149)"

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juris-Abkürzung: LAntidiskrStG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LAntidiskrStG BR
Ausfertigungsdatum:29.03.2022
Gültig ab:13.04.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 226
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über die Landesantidiskriminierungsstelle
Vom 29. März 2022
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Errichtung und Leitung

(1) Bei der Bürgerschaft wird die Landesantidiskriminierungsstelle errichtet.

(2) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Deputation in geheimer Wahl eine Person zur Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle. Die Leitung wird für sechs Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die gewählte Person ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zu ernennen.

(3) Die gewählte Person muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt haben oder die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen.

(4) Die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle ist bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegt keinen Weisungen und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe der Landesantidiskriminierungsstelle ist es, im Hinblick auf Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere aufgrund des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder Stellung, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache sowie der sexuellen und geschlechtlichen Identität,

1.

als direkte Anlaufstelle für Betroffene die Hilfe- und Ratsuchenden über Ansprüche und Möglichkeiten des Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen zu informieren (Erstberatung),

2.

weitergehende Beratung durch spezialisierte Stellen zu vermitteln (Verweisberatung),

3.

soweit keine spezialisierte Stelle zuständig ist,

a)

Hilfe- und Ratsuchende bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen zu unterstützen,

b)

in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, eine Streitigkeit gütlich beizulegen,

4.

auf eine bedarfsgerechte und effiziente Beratungsinfrastruktur im Land Bremen hinzuwirken, ihre Vernetzung zu koordinieren und ihre Qualität durch regelmäßige Fortbildungen und themenspezifische Angebote zu fördern,

5.

umfassende Vernetzungsstrukturen aller Initiativen und Projekte im Handlungsfeld von Antidiskriminierung und Chancengleichheit zu organisieren,

6.

Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für Diskriminierung und Prävention vor Diskriminierung in der Gesellschaft durchzuführen,

7.

Diskriminierungsvorfälle zu dokumentieren,

8.

landesspezifische wissenschaftliche Untersuchungen zu Diskriminierungen, ihren Ursachen und ihren Folgen zu initiieren oder durchzuführen,

9.

strukturelle Diskriminierungen zu identifizieren und bei der Entwicklung von Maßnahmen zu deren Abbau mitzuwirken,

10.

öffentlichen Stellen des Landes und der Stadtgemeinden bei der Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung und der Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt zu unterstützen.

(2) Aufgabe der Landesantidiskriminierungsstelle ist es ferner, an sie herangetragene Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes einschließlich von dort wohnhaften Duldungssuchenden aufzunehmen, weiterzuvermitteln, erforderlichenfalls Stellungnahmen einfordern und auf Abhilfe hinzuwirken.

(3) Die Landesantidiskriminierungsstelle soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

(4) Die Landesantidiskriminierungsstelle gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält.

§ 3
Befugnisse

(1) Die Landesantidiskriminierungsstelle ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen und Handlungsempfehlungen auszusprechen.

(2) Die Landesantidiskriminierungsstelle kann Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.

(3) Stellt die Landesantidiskriminierungsstelle nach hinreichender Aufklärung des Sachverhalts eine Diskriminierung durch eine öffentliche Stelle fest, beanstandet sie diesen gegenüber der öffentlichen Stelle und fordert diese zur Abhilfe auf.

(4) Die Landesantidiskriminierungsstelle darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die nach Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden. Abweichend von § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung finden auf die Tätigkeit der Landesantidiskriminierungsstelle die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sowie die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung.

§ 4
Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen

(1) Alle Behörden, Eigenbetriebe und sonstige öffentliche Stellen des Landes und der Stadtgemeinden sind verpflichtet, die Landesantidiskriminierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erbetene Stellungnahmen abzugeben. Der Landesantidiskriminierungsstelle ist auf Antrag Einsicht in Akten zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall entgegenstehende schutzwürdige Belange überwiegen.

(2) Die Landesantidiskriminierungsstelle ist über Maßnahmen, die Auswirkungen im Handlungsfeld von Antidiskriminierung und Chancengleichheit haben, von allen öffentlichen Stellen möglichst bereits im Planungsstadium zu beteiligen.

(3) Werden aufgrund der Anregungen oder Vorschläge der Landesantidiskriminierungsstelle Vorhaben erarbeitet, so ist die Landesantidiskriminierungsstelle fortlaufend zu beteiligen. Sie ist insoweit zur Teilnahme an den Sitzungen der zuständigen Deputationen und Ausschüsse der Bremischen Bürgerschaft verpflichtet.

(4) Kann nach einer Aufforderung gemäß § 3 Absatz 3 keine Abhilfe geschaffen werden, muss die öffentliche Stelle dies gegenüber der Landesantidiskriminierungsstelle hinreichend begründen.

§ 5
Berichtspflicht

(1) Die Landesantidiskriminierungsstelle legt der Bremischen Bürgerschaft alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Diskriminierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 vor und gibt Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Diskriminierungen.

(2) In der Aussprache über den Bericht kann die Bremische Bürgerschaft der Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle Gelegenheit zur Vorstellung des Berichts geben.

§ 6
Personal- und Sachausstattung

(1) Der Landesantidiskriminierungsstelle ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Haushaltsplan ist die Landesantidiskriminierungsstelle im Kapitel der Bremischen Bürgerschaft in eigenen Titeln auszuweisen.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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