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(1) Im Lande Bremen wird eine Landwirtschaftskammer mit dem Sitz in Bremen errichtet.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung.
(3) Der Aufbau der Kammer, innerhalb derer eine Gartenbaufachkammer gebildet werden soll, wird durch dieses Gesetz und die Satzung bestimmt.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen in fachlicher Hinsicht zu fördern und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat folgende Pflichtaufgaben:
die landwirtschaftliche Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen;
die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern;
die praktische Berufsausbildung des landwirtschaftlichen Nachwuchses zu betreuen und zu überwachen und die Berufsangehörigen durch Fortbildung zu fördern;
für eine angemessene räumliche Unterbringung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, insbesondere für die Schaffung von Wohnungen und Heimstätten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer einzutreten;
Maßnahmen zur Güteförderung und Standardisierung zu treffen sowie bei Fragen der Verwertung und des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken;
das Genossenschaftswesen und den freiwilligen Zusammenschluß zu Vereinigungen, die den zu a) bis d) genannten Zwecken dienen, zu fördern;
landwirtschaftliche Buchstellen im Benehmen mit den Behörden der Finanzverwaltung anzuerkennen;
Richtlinien über das landwirtschaftliche Sachverständigen- und Buchführungswesen vorzuschlagen;
die Behörden und Gerichte in Fachfragen der Landwirtschaft, vor allem durch Erstattung von Gutachten, Vorschlag von Personen als Sachverständige und als Beisitzer für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zu unterstützen;
bei den Preisnotierungen der Produktenbörsen und Märkte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken;
die Eingliederung von Heimatvertriebenen und Flüchtlingen, die die Landwirtschaft ausgeübt haben, in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit zu fördern.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Landwirtschaftskammer staatliche Aufgaben auf dem Gebiete der Tierzucht und der pflanzlichen Erzeugung als Auftragsangelegenheiten zu übertragen.
(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tierhaltung, die Forstwirtschaft und der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten ausgeübt wird. Der Landwirtschaft steht gleich die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.
(3) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch denselben betrieben werden, sofern sie nicht für fremde Rechnung arbeiten und nicht als handwerkliche Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 14. September 1953 (BGBl. I. S. 1411) anzusehen sind.
Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie
die Satzung, die Geschäftsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen;
den Präsidenten und die Stellvertreter des Präsidenten (Vorstand) sowie die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen;
den Haushaltsplan und den Stellenplan festzustellen sowie den Beitrag gemäß § 23 zu beschließen;
den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen;
nach näherer Bestimmung der Satzung über die Aufnahme von Darlehen sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen;
im Wahlprüfungsverfahren nach Maßgabe der Wahlordnung zu entscheiden und die Feststellungen nach § 13 Absatz 2 zu treffen.
(1) Die Kammerversammlung besteht aus
24 Mitgliedern, die der Landwirtschaft angehören müssen und nicht überwiegend Gartenbau betreiben dürfen,
9 Mitgliedern, die den Gartenbau betreiben.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(3) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode der alten Kammerversammlung, im Falle der Auflösung der Kammerversammlung mit dem Tage der Neuwahl. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode, im Falle der Auflösung binnen 90 Tagen statt.
(4) Die Wahlperiode der ersten nach diesem Gesetz gewählten Kammerversammlung beginnt mit dem Tage der Wahl.
die Eigentümer, Nutznießer und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe, die Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartner und die im landwirtschaftlichen Betrieb voll mitarbeitenden sonstigen Familienangehörigen dieser Personen,
die ständig in einem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer, ihre Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartner,
wenn sie wahlberechtigt zur Bremischen Bürgerschaft, von diesem Wahlrecht nicht ausgeschlossen oder in seiner Ausübung nicht behindert sind. Bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht Voraussetzung für die Wahlberechtigung.
(2) Das Wahlrecht des Eigentümers, Nutznießers, Pächters, des mitarbeitenden Familienangehörigen und des Arbeitnehmers ruht, wenn er nicht seit mindestens sechs Monaten im Lande Bremen in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig ist. Ruht das Wahlrecht aus diesem Grunde, so ruht auch das Wahlrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners. Dessen Wahlrecht ruht ferner, wenn er in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich tätig ist.
(3) Als Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 gelten die Personen, die mit dem Eigentümer, Nutznießer oder Pächter in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(4) Auch juristischen Personen, die Eigentümer, Nutznießer oder Pächter landwirtschaftlicher Betriebe sind und den Betrieb seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bewirtschaften, steht das Wahlrecht zu. Sie üben das Wahlrecht durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten aus.
(5) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstück ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet ist.
Zwei Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung müssen dem in § 6 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 4 Satz 2 genannten Personenkreis (Wahlgruppe 1) angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt.
Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muß dem in § 6 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Personenkreis (Wahlgruppe 2) angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt.
(1) Die Kammerversammlung beruft zwei Vertriebene und Flüchtlinge, die die Landwirtschaft im Hauptberuf ausüben oder ausgeübt und inzwischen keinen anderen Beruf ergriffen haben, auf Vorschlag der Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge als Mitglieder in die Kammerversammlung.
(2) Die Kammerversammlung kann nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu sechs weitere Mitglieder hinzuberufen.
(3) Zu Mitgliedern der Kammerversammlung nach den Absätzen 1 und 2 können nur Personen berufen werden, die zur Bremischen Bürgerschaft wählbar sind. Die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 (§ 8 Satz 2) angehören, kann verlangen, daß die Gesamtzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu berufenden Mitglieder bis zu einem Drittel aus Personen bestehen muß, die von ihr vorgeschlagen werden.
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz
durch Verzicht, der schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann;
als gewähltes Mitglied: durch Verlust der Wählbarkeit (§ 9);
als berufenes Mitglied: durch Verlust der Wählbarkeit zur Bremischen Bürgerschaft (§ 12 Absatz 3 Satz 1);
durch eine wegen ehrenrührigen Verhaltens erfolgte rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten;
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren;
durch Berichtigung des Wahlergebnisses.
(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, trifft die Kammerversammlung.
(3) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied der Kammerversammlung, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet ist, bis zu dessen Abschluß seiner Mitgliedschaft in den Organen der Landwirtschaftskammer vorläufig entheben.
(1) Die Kammerversammlung soll nach näherer Bestimmung der Satzung Ausschüsse bilden.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die von der Kammerversammlung gewählten Mitglieder der Ausschüsse sachverständige Personen zuwählen können, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung zu sein brauchen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 (§ 8 Satz 2) angehören oder nach § 12 Absatz 3 Satz 2 berufen sind, kann verlangen, daß die Ausschüsse bis zu einem Drittel aus Personen bestehen müssen, die landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind.
(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglieder der Kammerversammlung sein müssen und nicht derselben Wahlgruppe angehören dürfen.
(5) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Kammerversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand zu hören.
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzung oder durch Beschluß der Kammerversammlung dieser oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand ist der Kammerversammlung für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern des Präsidenten. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Vorsitzende der Gartenbaufachkammer oder sein Stellvertreter mit beratender Stimme teil.
(2) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied der Kammerversammlung ist. Ein Stellvertreter des Präsidenten muß der Wahlgruppe 2 (§ 8 Satz 2) angehören oder nach § 12 Absatz 3 Satz 2 als Mitglied der Kammerversammlung berufen sein.
(3) Einigen sich die Mitglieder der Kammerversammlung auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Zusammensetzung des Vorstandes, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden der Präsident und jeder Stellvertreter je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Der Präsident wird von der Gesamtheit der Mitglieder der Kammerversammlung in einem Wahlgang gewählt. Ein Stellvertreter des Präsidenten wird von den Mitgliedern, die der Wahlgruppe 2 (§ 8 Satz 2) angehören oder nach § 12 Absatz 3 Satz 2 berufen sind, der andere Stellvertreter wird von den übrigen Mitgliedern der Kammerversammlung gewählt; dabei gelten der Präsident und die Stellvertreter des Präsidenten als von derjenigen Wahlgruppe gewählt, der sie angehören oder aus deren Mitte sie vorgeschlagen sind.
(1) Der Vorstand wird für die Hälfte der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Erlischt die Mitgliedschaft zur Kammerversammlung, so erlischt auch die Mitgliedschaft zum Vorstand.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung zu wählen.
(3) Bis zur Bestellung ihrer Nachfolger führen die Mitglieder des Vorstandes ihre Geschäfte weiter.
(1) Der Präsident ist der Vorsitzende der Kammerversammlung und des Vorstandes. Im Fall seiner Behinderung wird er von einem Stellvertreter vertreten, der von einer anderen Wahlgruppe als der Präsident selbst gewählt ist (§ 17 Absatz 3 Satz 4 letzter Halbsatz). Ist auch dieser behindert, so wird der Präsident durch den anderen Stellvertreter vertreten.
(2) Der Präsident nimmt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beamten und - nach näherer Bestimmung der Satzung - des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und Arbeitern der Landwirtschaftskammer wahr.
(3) Der Präsident ist dem Vorstand für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(1) Der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer nach den Weisungen des Präsidenten. Er darf nicht Mitglied der Kammerversammlung sein.
(2) Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Kammerversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der Stimmen.
(3) Der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Landwirtschaftskammer.
(4) Der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(1) Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll, durch zwei Vorstandsmitglieder, im übrigen durch den Präsidenten oder durch einen Stellvertreter des Präsidenten vertreten.
(2) Die Landwirtschaftskammer führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen.
(1) Die Satzung der Landwirtschaftskammer muß im Rahmen dieses Gesetzes folgende Vorschriften enthalten:
über die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und des Präsidenten,
über die Bildung und Zuständigkeit der Gartenbaufachkammer und ihres Vorstandes,
über die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Kammerversammlung, der Versammlung der Gartenbaufachkammer und des Vorstandes,
über die Bildung, Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Ausschüsse der Kammerversammlung,
über die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer,
über das Verfahren bei Satzungsänderungen,
über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung, der Gartenbaufachkammer sowie der Ausschüsse,
über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
über die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer im Rahmen der allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Satzung sowie deren Änderungen sind im Bremischen Gesetzblatt bekanntzumachen.
(1) Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den landwirtschaftlichen Betrieben (§ 3), die Gegenstand der Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) sind und von der Grundsteuer nicht befreit sind.
(2) Beitragspflicht besteht nicht, wenn der Einheitswert weniger als 1000 Euro beträgt.
(3) Der Beitrag ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.
(4) Schuldner des Beitrages ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.
(5) Neben dem in Absatz 4 genannten Schuldner haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften; ist ein Betrieb ganz oder teilweise verpachtet, so ist im Verhältnis zwischen Eigentümer und Pächter, falls nichts anderes vereinbart ist, der Pächter zur Zahlung des anteiligen Beitrages verpflichtet.
(6) Beitragsmaßstab ist der auf 500 Euro nach unten abgerundete Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für den Beitragsgegenstand (Absatz 1) festgestellt worden ist.
(7) Der Beitrag wird jährlich für ein Rechnungsjahr erhoben; er ist jeweils am 25. Oktober fällig.
(8) Die Kammerversammlung beschließt vor Beginn jedes Rechnungsjahres den Beitragssatz.
(9) Beschließt die Kammerversammlung nicht vor Beginn des Rechnungsjahres und auch nicht binnen einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Nachfrist über den Beitragssatz, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Kammerversammlung den Beitragssatz festsetzen, jedoch nicht höher als es zur Erfüllung bereits eingegangener Rechtsverbindlichkeiten der Landwirtschaftskammer erforderlich ist.
(10) Der Beitrag wird von den Behörden der Finanzverwaltung veranlagt und erhoben und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 v. H. des eingezogenen Betrages an die Landwirtschaftskammer abgeführt. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und das Rechtsmittelverfahren bei bremischen Landes- und Gemeindesteuern (Brem. Abgabegesetz) in der Fassung vom 7. September 1948 (Brem. Ges.-Bl. S. 158) Anwendung.
(1) Die Landwirtschaftskammer Bremen steht unter der Aufsicht der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Soweit die Landwirtschaftskammer Angelegenheiten der Berufsbildung wahrnimmt, steht die Landwirtschaftskammer unter der Aufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung.
(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Kammerversammlung über
die Satzung und die Änderung der Satzung,
die Gebührenordnung,
die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes sowie des Beitragssatzes,
die Ernennung von Beamten.
(3) Die Sitzungen der Kammerversammlung sowie der Gartenbaufachkammer sollen der Aufsichtsbehörde unter Übersendung der Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit mit seinen Ausführungen zu hören. Die Niederschriften über die Sitzungen sind der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, daß
die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
Maßnahmen, die auf Grund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen angemessener Frist rückgängig zu machen sind.
(1) Kommt die Landwirtschaftskammer einer Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung von Pflichtaufgaben (§ 2 Absatz 2) oder von Auftragsangelegenheiten (§ 2 Absatz 3) nicht binnen angemessener Frist nach oder erfüllt sie die ihr nach § 28 Ziffer 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann der Senat die Kammerversammlung auflösen.
(2) Innerhalb von neunzig Tagen nach Auflösung der Kammerversammlung hat eine Neuwahl stattzufinden. Bis zur Bildung der neuen Landwirtschaftskammer trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen für die Vertretung, die Vermögensverwaltung und die laufende Geschäftsführung.
(1) Die gemäß § 5 gewählten und gemäß § 12 Absatz 1 und 2 hinzuberufenen Mitglieder der Kammerversammlung, die den Gartenbau betreiben, bilden die Gartenbaufachkammer.
(2) Die Gartenbaufachkammer hat die Belange wahrzunehmen, die ausschließlich den Gartenbau berühren. Sie beschließt über die Aufstellung ihres Haushaltsplanes, die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und die Erhebung eines etwaigen Zuschlages zum Kammerbeitrag selbständig.
(3) Erklärungen bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Präsidenten der Landwirtschaftskammer oder seines Stellvertreters. Die Vertretung nach außen obliegt ausschließlich der Landwirtschaftskammer nach den Bestimmungen des § 21.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften der § 4 mit Ausnahme des Buchstaben f), § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 20, § 25, § 26 sinngemäße Anwendung.
Sofern die Kammerversammlung nicht innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Beitragssatz für das laufende Rechnungsjahr Beschluß gefaßt hat, setzt die Aufsichtsbehörde diesen fest und bestimmt, wann der Beitrag fällig ist. § 23 Absatz 1-6 und Absatz 10 finden entsprechende Anwendung.