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  • Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1966

Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.12.1966 Inkrafttreten01.06.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 166, 202)
Fundstelle Brem.GBl. 1966, S. 221
Gliederungsnummer:1103-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. 1966, S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. February 2023 (Brem.GBl. S. 166, 202)"

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juris-Abkürzung: RechPrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1103-a-1
juris-Abkürzung:RechPrG BR
Ausfertigungsdatum:20.12.1966
Gültig ab:29.12.1966
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1966, 221
Gliederungs-Nr:1103-a-1
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 20. Dezember 1966
Zum 02.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 166, 202)

Erster Abschnitt
Der Rechnungshof

§ 1

Der "Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen" übt die unabhängige Rechnungsprüfung für die Freie Hansestadt Bremen aus. Er ist eine dem Senat gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3

(1) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.

(2) Dem Rechnungshof werden Prüfungsbeamte und Hilfskräfte in ausreichender Zahl zugeteilt.

§ 4

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshofs als weitere Mitglieder des Rechnungshofs werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen. Der Präsident des Rechnungshofs ist berechtigt, die Bürgerschaft für die Wahl der weiteren Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl der weiteren Mitglieder ist der Präsident des Rechnungshofs in jedem Fall zu hören.

(2) Es können nur Personen gewählt werden, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der öffentlichen Verwaltung, der Technik oder der Wirtschaft besitzen; mindestens die Hälfte von ihnen muß die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besitzen.

§ 5

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Rechnungshofs müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie besitzen richterliche Unabhängigkeit und sind nur dem Gesetz unterworfen. Auf ihre Rechtsstellung sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Disziplinarmaßnahmen, Altersgrenze und Wahl in die gesetzgebenden Körperschaften entsprechend anzuwenden. Mit Zustimmung des Mitglieds des Rechnungshofs und der Bürgerschaft kann der Senat den Eintritt in den Ruhestand eines Mitglieds des Rechnungshofs über den für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze vorgeschriebenen Zeitpunkt hinaus für eine bestimmte Zeit, die ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(2) In Disziplinarsachen der in Absatz 1 genannten Beamten, auch im Ruhestand, sowie in den übrigen Entscheidungsfällen des Absatzes 1 Satz 3 sind die Richterdienstgerichte zuständig. Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte sollen dabei Mitglieder des Rechnungshofs sein; der Präsident und der Vizepräsident sind hierbei ausgeschlossen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für die Dauer von vier Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Rechnungshof aufstellt. Einleitungsbehörde sind der Präsident der Bürgerschaft und der Senat im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Bremischen Richtergesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S.166) entsprechend anzuwenden.

§ 6

(1) Die Mitglieder und die Prüfungsbeamten dürfen außerhalb des Rechnungshofs kein Amt in der Verwaltung ausüben.

(2) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem Senator oder mit einem leitenden Beamten einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung oder mit einer leitenden Person einer sonstigen nach § 2 der Prüfung unterliegenden Stelle in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es in allen Angelegenheiten, die zum Geschäftsbereich dieser Person gehören, nicht mitwirken.

§ 7

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Rechnungshofs; ihm obliegt die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Rechnungshofs und dessen Vertretung nach außen.

(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist; im übrigen übt er die Befugnisse des Präsidenten auch neben diesem insoweit aus, als der Präsident ihm seine Vertretung übertragen hat.

(3) Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten gilt auch für die Aufgaben, die dem Präsidenten außerhalb des im Absatz 1 bezeichneten Geschäftsbereiches im Rechnungshof kraft Gesetzes obliegen.

(4) Die weiteren Mitglieder des Rechnungshofes sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Präsidenten zugleich in Präsidialgeschäften tätig zu werden, soweit sie ihrer Haupttätigkeit dadurch nicht entzogen werden. Er kann ihnen auch außerhalb seines Geschäftsbereiches Weisungen erteilen, die jedoch das Prüfungsverfahren des Rechnungshofes nicht beschränken und in keinem Falle den Inhalt der Entscheidung des Rechnungshofes betreffen dürfen.

§ 8

(1) Der Rechnungshof entscheidet in der Regel durch gemeinsame Entschließung des Präsidenten und des nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitgliedes.

(2) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß

a)

über die jährlichen Bemerkungen zur Haushaltsrechnung gemäß § 10,

b)

in Fällen, in denen mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit der Präsident oder ein Mitglied in den von ihm zu bearbeitenden Sachen eine solche Entscheidung für erforderlich hält,

c)

wenn im Falle des Absatzes 1 keine gemeinsame Entschließung zustande kommt.

Der Rechnungshof ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

§ 9

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen haben dem Rechnungshof unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes mitzuteilen, wenn in ihrem Geschäftsbereich der Verdacht einer strafbaren Handlung zum Nachteil des öffentlichen Vermögens besteht oder Fehlbeträge über 250 Euro festgestellt werden; ihre eigene Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes, Einleitung der Strafverfolgung und Verfolgung oder Sicherstellung der Ersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Rechnungshof mitzuteilen.

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
(aufgehoben)

§ 12

Der Präsident hat sich auf Ansuchen des Präsidenten der Bürgerschaft oder des Präsidenten des Senats über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel oder die Verwaltung öffentlichen Vermögens von Bedeutung ist.

§ 13

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die er der Bürgerschaft mitteilt.

§ 14
(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Überörtliche Gemeindeprüfung

§ 15

(1) Die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadtgemeinde Bremerhaven obliegt dem Senat.

(2) Ihre Durchführung wird dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen; er nimmt diese Aufgabe unter der Bezeichnung

"Der Präsident des Rechnungshofs
- Gemeindeprüfung -"

wahr.

§ 16

(1) Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob

a)

bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie bei der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der Vermögensverwaltung die geltenden Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten worden sind,

b)

die Zweckzuwendungen des Landes bestimmungsgemäß und wirtschaftlich verwendet worden sind.

(2) Die Prüfung kann sich auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Organisation der Verwaltung sowie auf Fragen erstrecken, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel von Bedeutung sind.

§ 17

Für das Prüfungsverfahren gelten die für den Rechnungshof maßgebenden Bestimmungen entsprechend.

§ 18

Die Prüfungsergebnisse werden dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem Senat übermittelt.

Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 19

(Änderungsanweisungen zum Bremischen Beamtengesetz, zuletzt geändert durch § 74 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187).)

§ 20

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 (SaBremR 1103-a-1) außer Kraft. Soweit in älteren Gesetzen, Bestimmungen und Verträgen das Gesetz betreffend den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 angesprochen wird, tritt an dessen Stelle der Erste Abschnitt dieses Gesetzes.

Das Amt der beiden Mitglieder des bisherigen "Senats des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen" nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. November 1949 erlischt jedoch erst mit der Ernennung des ersten weiteren Mitgliedes des Rechnungshofs nach § 4 dieses Gesetzes.

Bremen, den 20. Dezember 1966

Der Senat


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