Zum 07.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Bürgerschaft (Landtag) wählt die von der Freien Hansestadt Bremen zubenennenden Mitglieder in den europäischen Organen für die Dauer der Wahlperiode dieser Organe.
Soweit von den Stadtgemeinden Mitglieder in den europäischen Organen zu benennen sind, werden diese von der zuständigen kommunalen Vertretungskörperschaft gewählt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Oktober 1997
Der Senat
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