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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 197813.10.1979
Eingangsformel13.10.1979
ERSTER TEIL - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft08.06.1995
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft08.06.1995
ZWEITER TEIL - Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft und Beruf08.06.1995
§ 2 - Mandatsausübung08.06.2011
§ 2a - Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss08.06.2019
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub08.06.1995
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten08.06.1995
DRITTER TEIL - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung08.06.1995
1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete08.06.1995
§ 5 - Entschädigung01.07.2024
§ 6 - Anpassung der Entschädigung08.06.2011
§ 6a - - aufgehoben -08.06.2011
§ 7 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 8 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 9 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 10 - Reisekostenentschädigung08.06.2011
§ 10a - Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen15.03.2024
2. Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus der Bremischen Bürgerschaft08.06.1995
§ 11 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 12 - Altersversorgung01.07.2024
§ 13 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 14 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 15 - Gesundheitsschäden08.06.2011
§ 16 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 17 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 18 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 19 - - aufgehoben -08.06.2011
3. Abschnitt - Besondere Zuschüsse08.06.1995
§ 20 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen und sonstige Leistungen08.06.2019
§ 21 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 22 - (Leerparagraph)08.06.1995
4. Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte08.06.1995
§ 23 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte08.06.2011
5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften08.06.1995
§ 24 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 25 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften08.06.2011
§ 26 - Verzicht, Übertragbarkeit08.06.2019
VIERTER TEIL - Angehörige des öffentlichen Dienstes08.06.2011
§ 27 - Wahlvorbereitungsurlaub08.06.2011
§ 28 - Unvereinbare Ämter07.02.2012
§ 29 - Dienstrechtliche Auswirkungen bei Vereinbarkeit von Amt und Mandat07.02.2012
§ 30 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 31 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 32 - Berufs- und Betriebszugehörigkeit08.06.2011
§ 33 - Beförderungsverbot08.06.2011
§ 34 - Gesetzgebende Körperschaften anderer Länder08.06.2011
§ 35 - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen08.06.2011
FÜNFTER TEIL - Fraktionen08.06.1995
§ 36 - Fraktionsbildung08.06.1995
§ 37 - Rechtsstellung08.06.2011
§ 38 - Aufgaben08.06.2011
§ 39 - Organisation08.06.1995
§ 40 - Geld- und Sachleistungen08.06.2011
§ 41 - Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung08.06.1995
§ 42 - Rechnungslegung08.06.2011
§ 43 - Rechnungsprüfung08.06.2019
§ 44 - Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation20.05.2023
§ 44a - Durchführung der Liquidation20.05.2023
§ 44b - Abschluss der Liquidation20.05.2023
§ 45 - Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter20.05.2023
SECHSTER TEIL - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten08.06.1995
§ 46 - Beraterverträge08.06.2011
§ 46a - Abführung verbotener Zuwendungen08.06.2011
§ 46b - Verhaltensregeln08.06.2011
§ 47 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 48 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 49 - Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes08.06.1995
§ 50 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 51 - - aufgehoben -08.06.2011
§ 52 - Änderung des Bremischen Wahlgesetzes08.06.1995
§ 53 - Änderung des Bremischen Beamtengesetzes08.06.1995
§ 54 - Änderung des Deputationsgesetzes08.06.1995
§ 55 - Änderung des Entschädigungsgesetzes für Deputierte08.06.1995
§ 55a - Übergangsregelungen01.07.2024
§ 55b - Nichtanpassung der Entschädigung24.06.2020
§ 56 - Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts, Außerkrafttreten08.06.2011

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

Bremisches Abgeordnetengesetz

Veröffentlichungsdatum:25.10.1978 Inkrafttreten01.07.2024 Zuletzt geändert durch:§ 10a neu eingefügt durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 94)
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 209
Gliederungsnummer:1100-a-3
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. 1978, S. 209), zuletzt § 10a neu eingefügt durch Gesetz vom 20. February 2024 (Brem.GBl. S. 94)"

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juris-Abkürzung: AbgG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-a-3
juris-Abkürzung:AbgG BR
Ausfertigungsdatum:16.10.1978
Gültig ab:13.10.1979
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1978, 209
Gliederungs-Nr:1100-a-3
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
(Bremisches Abgeordnetengesetz)
Vom 16. Oktober 1978
Zum 02.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10a neu eingefügt durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 94)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

ERSTER TEIL
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft regeln sich nach den Vorschriften der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Bremischen Wahlgesetzes.

ZWEITER TEIL
Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft und Beruf

§ 2
Mandatsausübung

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie üben ihre Abgeordnetentätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus und haben ihre beruflichen Verpflichtungen entsprechend einzurichten.

(2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(3) Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(4) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder der Wählervereinigung. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

(5) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bürgerschaft eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

(6) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen sind, nach billigem Ermessen während der Mitgliedschaft die zeitliche Dauer ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen (Teilzeitarbeit). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen die betrieblichen Belange der Arbeitgeber berücksichtigen. Diese können berührt sein, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Verzicht auf eine solche Kraft nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch auf Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit.

§ 2a
Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss

(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses kann die Bürgerschaft gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 verrechnet werden.

(2) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied von einem oder mehreren Sitzungstagen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss darf höchstens für drei Sitzungstage erfolgen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.

DRITTER TEIL
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete

§ 5
Entschädigung

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 5 318,20 Euro1). Sofern das Mitglied eine ihm für die Mandatsausübung zustehende Freifahrtberechtigung in Anspruch nimmt, vermindert sich die Entschädigung nach Satz 1 um diesen Betrag.

(2) Als zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten

1.

die Präsidentin oder der Präsident 150 vom Hundert,

2.

die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 75 vom Hundert,

3.

je Fraktion der oder die Fraktionsvorsitzende 150 vom Hundert sowie bei Fraktionen mit bis zu zehn Mitgliedern bis zu eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender 75 vom Hundert und bei Fraktionen mit mehr als zehn Mitgliedern bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende 75 vom Hundert der Entschädigung gemäß Absatz 1.

Nehmen Mitglieder der Bürgerschaft mehrere besondere parlamentarische Funktionen im Sinne des Satzes 1 wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Satz 1 zu. Über die in Satz 1 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen sind unzulässig.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse um 7,91 Euro2); für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Rente aus der Entschädigung nach § 12 oder Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, beziehen.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.

Fußnoten

1)

[Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der monatlichen Entschädigung 5 698,45 Euro.
Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) beträgt ab dem 1. Juli 2024 die Höhe der monatlichen Entschädigung 6 176,55 Euro.]

2)

[Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe 8,48 Euro.
Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) beträgt ab dem 1. Juli 2024 die Höhe 9,19 Euro.]

§ 6
Anpassung der Entschädigung

Die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index

1.

der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel,

2.

der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln.

Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Landesamt bis 1. April eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt.

§ 6a
- aufgehoben -

§ 7
- aufgehoben -

§ 8
- aufgehoben -

§ 9
- aufgehoben -

§ 10
Reisekostenentschädigung

(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz.

§ 10a
Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen

(1) Für Abgeordnete mit festgestellter Behinderung können, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern, auf begründeten Antrag die notwendigen Leistungen erbracht werden, um deren Möglichkeit, das Mandat wahrzunehmen, herzustellen oder zu erleichtern. Die Leistungen sollen behinderungsbedingte Nachteile in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit ausgleichen; Art und Umfang der Leistungen gehen nicht über Ansprüche bei einer entsprechenden Anwendung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX hinaus.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Sozialleistungsträger, bleiben unberührt. Es kann kein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht werden, wenn das Interesse anderweitig abgedeckt ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 können rückwirkend für den Zeitraum vor Eingang des Antrags ab Beginn der Wahlperiode gewährt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

(4) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft nach Stellungnahme des Amtes für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - insbesondere zur Art und zum Umfang der Leistungen. Die Leistungen werden für den Zeitraum gewährt, in dem ein Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen wird, längstens für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus der Bremischen Bürgerschaft

§ 11
- aufgehoben -

§ 12
Altersversorgung

(1) Mitglieder der Bürgerschaft erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine monatliche Altersversorgungsentschädigung in Höhe von 870,31 Euro1). Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass die Altersversorgungsentschädigung für die Altersversorgung der Mitglieder der Bürgerschaft und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner oder der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Die Nachweise haben innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen. Haben Mitglieder der Bürgerschaft bei Aufnahme der Zahlung der zusätzlichen Entschädigung keine Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder, ist eine Unterstützung gemäß Satz 2 für den Fall der Heirat, der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Geburt oder Adoption des Kindes innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.

(2) Für die Anpassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gilt § 6 entsprechend.

(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht an Mitglieder der Bürgerschaft gezahlt, die die Höchstversorgung gemäß §§ 12, 13 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, erreicht haben.

Fußnoten

1)

[Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der Altersversorgungsentschädigung 932,54 Euro.
Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) beträgt ab dem 1. Juli 2024 die Höhe der Altersversorgungsentschädigung 1010,78 Euro.]

§ 13
- aufgehoben -

§ 14
- aufgehoben -

§ 15
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied der Bürgerschaft während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres die bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es auf Antrag eine monatliche Berufsunfähigkeitsentschädigung in Höhe von 17 vom Tausend der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis höchstens 39 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhält es auf Antrag anstelle der Entschädigung nach Satz 1 eine Berufsunfähigkeitsentschädigung in Höhe von 21 vom Tausend der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis höchstens 39 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Bei einem Mitglied der Bürgerschaft, das eine zusätzliche Entschädigung nach § 5 Absatz 2 erhält, erhöht sich die Berufsunfähigkeitsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 2. Renten aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 werden in voller Höhe angerechnet. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Höhe der aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanzierten Renten Auskunft zu erteilen.

(2) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

§ 16
- aufgehoben -

§ 17
- aufgehoben -

§ 18
- aufgehoben -

§ 19
- aufgehoben -

3. Abschnitt
Besondere Zuschüsse

§ 20
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen und sonstige Leistungen

(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach der Bremischen Beihilfeverordnung in sinngemäßer Anwendung, sofern sich ein Anspruch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, wenn die Versorgung auf einer mindestens achtjährigen Mitgliedschaft in der Bürgerschaft beruht.

(2) Versorgungsempfänger ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(3) Anstelle des Anspruchs auf die Leistungen nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Bürgerschaft und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt bei Mitgliedern der Bürgerschaft ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied der Bürgerschaft anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; diese Entscheidung ist unwiderruflich.

§ 21
- aufgehoben -

§ 22
(Leerparagraph)

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte

§ 23
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte

(1) Die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 wird neben Versorgungs- und Rentenbezügen aus öffentlichen Kassen nur insoweit gewährt, als die Summe aus der garantierten Rentenzusage aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 und den Versorgungs- und Rentenbezügen aus öffentlichen Kassen 65 vom Hundert der Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. Die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 wird neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator nur insoweit gewährt, als die Summe aus der garantierten Rentenzusage aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12, den Versorgungsansprüchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator die Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. Versorgungsansprüche, die von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, werden wie Versorgungsansprüche aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst behandelt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen mit Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Bundestag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes.

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 24
- aufgehoben -

§ 25
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die in den §§ 5 und 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erworben wird. Aus der Bürgerschaft ausscheidende Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats gewährt, in dem eine neu gewählte Bürgerschaft zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Bezüge aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator gezahlt werden.

(2) Die Entschädigung nach § 5 wird monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

§ 26
Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ist mit Ausnahme der Durchsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 2a Absatz 1 nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung.

VIERTER TEIL
Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 27
Wahlvorbereitungsurlaub

Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Bürgerschaft oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge; dies gilt für Richter sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend.

§ 28
Unvereinbare Ämter

(1) Mitglieder der Bürgerschaft dürfen nicht gleichzeitig sein:

1.

Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit Dienstbezügen, bremische Richterinnen und Richter im Nebenamt sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften im Land Bremen,

2.

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die leitende Funktionen innehaben, insbesondere

a)

Staatsrätinnen und Staatsräte,

b)

Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 7 des Bremischen Beamtengesetzes,

c)

Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in senatorischen Behörden,

d)

Leiterinnen und Leiter senatorischen Behörden nachgeordneter oder unter deren Aufsicht stehender Einrichtungen, ausgenommen Schulen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung,

e)

die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident sowie die Direktorin oder der Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven,

3.

Pressesprecherinnen, Pressesprecher, Büroleiterinnen, Büroleiter, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten in senatorischen Behörden,

4.

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für parlamentarische Angelegenheiten der Bremischen Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder Fraktionen oder für Angelegenheiten der Deputationen zuständig sind,

5.

Beschäftigte der Bürgerschaftskanzlei,

6.

Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, die Leiterin oder der Leiter der Präsidialabteilung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen und Beschäftigte des Prüfungsdienstes des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen,

7.

Beschäftigte der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Kontrollaufgaben,

8.

Mitglieder von zur Leitung oder Geschäftsführung berufenen Organen oder funktionsgleichen Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Eigenbetrieben oder von juristischen Personen des Privatrechts, bei denen die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen unmittelbar oder mittelbar über ein Stimmrecht von mehr als 50 vom Hundert verfügt.

In die Bürgerschaft gewählten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Satz 1 Nummer 1 (mit Ausnahme der Richterinnen und Richter im Nebenamt), 2c bis 2e, 3, 4, 5, 6 (mit Ausnahme der Mitglieder des Rechnungshofs) und 7 ist auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft eine mit der Mitgliedschaft vereinbare Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Sie erhalten die entsprechend der Teilzeitbeschäftigung verringerten Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes; ein Anspruch auf amtsangemessene oder gleichwertige Beschäftigung besteht insoweit nicht.

(2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident. Umstände, die nach Absatz 1 eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen könnten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen. Der Senat ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über sämtliche Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung nach Satz 1 von Bedeutung sein könnten.

(3) In die Bürgerschaft gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 scheiden mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit. Die Beamtinnen und Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten die Sätze 1 bis 5 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß. Das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis steht einer Umsetzung, Abordnung, Zuweisung oder Versetzung nicht entgegen.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft werden Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihnen zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Sie erhalten die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnen sie die Rückführung ab oder folgen sie ihr nicht, so sind sie zu entlassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein in den Senat gewählter Beamter aus der Bürgerschaft ausscheidet, um das Amt einer Senatorin oder eines Senators anzutreten.

(5) Für Richterinnen und Richter sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte einer Religionsgemeinschaft.

(6) Wird ein Mitglied der Bürgerschaft in eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Funktionen berufen, scheidet es aus der Bürgerschaft aus; die Feststellung trifft die Präsidentin oder der Präsident.

§ 29
Dienstrechtliche Auswirkungen bei Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, deren Tätigkeit mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vereinbar ist, dürfen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft nicht mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. Auf Antrag ist ihnen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft jederzeit entweder Urlaub unter Fortfall der Bezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Für Beschäftigte, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, gilt Satz 1 nicht und Satz 2 Halbsatz 2 mit der Maßgabe, dass auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt wird.

§ 30
- aufgehoben -

§ 31
- aufgehoben -

.

§ 32
Berufs- und Betriebszugehörigkeit

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft wird als Dienstzeit im Sinne des bremischen Besoldungsrechts berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten und Bewährungszeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Betriebszugehörigkeit.

§ 33
Beförderungsverbot

(1) Scheidet eine Beamtin oder ein Beamter aus der Bürgerschaft aus und bewirbt sie oder er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(2) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 34
Gesetzgebende Körperschaften anderer Länder

(1) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes mit Dienstbezügen, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, scheiden mit der Annahme der Wahl in diese Körperschaft aus dem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Die Sätze 3 und 4 gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft des anderen Landes wird die Beamtin oder der Beamte wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihr oder ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Die Beamtin oder der Beamte erhält die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückführung ab oder folgt sie oder er ihr nicht, so ist sie oder er zu entlassen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1.

die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

2.

Urlaub unter Fortfall der Bezüge zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf Beamtinnen oder Beamte, denen nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 35
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Bremischen Richtergesetzes,

2.

Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes,

3.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie

4.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven über ein Stimmrecht in Höhe von mehr als 50 vom Hundert verfügt.“


FÜNFTER TEIL
Fraktionen

§ 36
Fraktionsbildung

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.

§ 37
Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten der Bürgerschaft. Sie sind als ständige und unabhängige Gliederungen der Bürgerschaft notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Als Teil der Bürgerschaft sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

§ 38
Aufgaben

(1) Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren und Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen. Sie können mit Fraktionen anderer Landes- und Kommunalparlamente zusammenarbeiten und regionale, überregionale sowie internationale Kontakte pflegen.

(2) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel, Formen und Örtlichkeit ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion und die Unterscheidbarkeit zu Parteien muss erkennbar sein.

§ 39
Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beim Präsidenten der Bürgerschaft zu hinterlegen.

§ 40
Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jedes Mitglied einer Fraktion, die den Senat nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt die Bürgerschaft auf der Grundlage eines Berichts des Vorstands fest. Weitere Geldleistungen aus Anlass von Untersuchungsausschüssen, für moderne Bürokommunikation sowie für weitere besondere Aufwendungen erhalten die Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dasselbe gilt für die Vergütung und die Versorgung der Fraktionsgeschäftsführer.

(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen erbracht.

(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung der Bürgerschaft obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(5) Die Geldleistungen nach Absatz 1 werden den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung überwiesen. Die Fraktionen dürfen Rücklagen bilden. Die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nicht verausgabten Mittel werden auf den Fraktionshaushalt des folgenden Jahres übertragen.

§ 41
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Vorstand der Bürgerschaft nach Anhörung des Rechnungshofs erläßt.

(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 42
Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 40 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

1.

Einnahmen:

a)

Geldleistungen nach § 40 Abs. 1,

b)

die sonstigen Einnahmen.

2.

Ausgaben:

a)

Summe der Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktion,

b)

Ausgaben für Veranstaltungen,

c)

Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

d)

Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie Organen der Gemeinden,

e)

Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

f)

Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

g)

Repräsentation, Bewirtungen, Geschenke

h)

Reisekosten einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen,

i)

Mietkosten für angemietete Geschäftsräume einschließlich Bewirtschaftungskosten,

j)

Ausgaben für Investitionen sowie

k)

sonstige Ausgaben.

(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln nach § 40 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Erhalten die Fraktionen Geldleistungen für besondere Aufwendungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3, so haben sie diese gesondert in der Rechnungslegung auszuweisen.

(4) Die Rechnung muß von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Anforderung der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident der Bürgerschaft kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 40 Abs. 1 zurückzuhalten.

§ 43
Rechnungsprüfung

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 40 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach § 41 Abs. 1.

(2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

(3) Prüfergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft mit.

§ 44
Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung nach § 37 entfällt

1.

bei Erlöschen des Fraktionsstatus,

2.

bei Auflösung der Fraktion oder

3.

mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt. Die Kosten des Liquidationsverfahrens sind allein von der zu liquidierenden Fraktion zu tragen. Es werden keine Geldleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen erbracht. Die Bürgerschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten der zu liquidierenden Fraktion.

(3) Der Vorstand der Fraktion benennt innerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Rechtsstellung gemäß Absatz 1 die Liquidatorinnen oder Liquidatoren namentlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft. Unterbleibt eine Benennung innerhalb dieser Frist, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Für die Kosten die durch die Beauftragung nach Satz 2 entstehen, werden die Fraktionsmittel herangezogen. Reichen diese nicht aus, haften die Mitglieder des Vorstandes der zu liquidierenden Fraktion persönlich.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Bürgerschaft vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.

§ 44a
Durchführung der Liquidation

(1) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben unverzüglich die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Vermögenswerte, die mit gemäß § 40 Absatz 1 gewährten Geldleistungen angeschafft worden sind, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden. Die Zweckbindung nach § 40 Absatz 4 ist zu beachten.

(2) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft bis zum Ende des ersten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, welches das Vermögen der Fraktion, die Verbindlichkeiten und die bestehenden Verträge einschließlich Kündigungsfristen per Stichtag der Beendigung ihrer Rechtsstellung ausweist. Zeitgleich mit Vorlage des Vermögensverzeichnisses berichten sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft schriftlich über den aktuellen Stand des Liquidationsverfahrens. Berichte nach Satz 2 haben die Liquidatorinnen oder Liquidatoren anschließend jeweils zum Ablauf von zwei weiteren Monaten innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft kann weitere Berichte oder Auskünfte über die Liquidation bei den Liquidatorinnen oder Liquidatoren anfordern und Einsicht in sämtliche mit dem Liquidationsverfahren im Zusammenhang stehende Unterlagen nehmen.

(3) Kommen die Liquidatorinnen oder Liquidatoren ihren Verpflichtungen auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nicht umfassend nach, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft diese nach vorheriger Androhung abberufen und eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1, Absatz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 nicht frist- und sachgemäß erfüllt werden.

(4) Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern, im Falle eines Vermögensschadens für die Freie Hansestadt Bremen gegenüber dem Land.

(5) Die Liquidation soll einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Verlust der Rechtsstellung nach § 37 nicht überschreiten.

§ 44b
Abschluss der Liquidation

(1) Die Liquidation endet, sobald die laufenden Geschäfte beendet, die Forderungen eingezogen und die Gläubiger befriedigt worden sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft ist von den Liquidatorinnen oder Liquidatoren innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Voraussetzungen aus Satz 1 eine testierte Schlussrechnung und ein Abschlussbericht über die Liquidation abzugeben, der den Verlauf der Liquidation nachvollzieht. Die Schlussrechnung umfasst den gesamten Zeitraum des Liquidationsverfahrens. Auf die Schlussrechnung sind die Vorgaben des § 42 entsprechend anzuwenden. Für den Fall, dass die Fraktion nicht über genügend Restmittel verfügt, um eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen, ist eine eidesstattliche Versicherung seitens der Liquidatorinnen und Liquidatoren als Bestätigung für eine korrekte Schlussrechnung erforderlich.

(2) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 40 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 40 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistungen erbracht hat.

(3) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 37 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung für Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

(5) Nach Abschluss der Liquidation sind sämtliche Rechnungsunterlagen im Sinne des Abgeordnetengesetzes und sonstige Finanzakten, sämtliche Personalakten und sämtliche Unterlagen zur Liquidation der Fraktion an die Bürgerschaftskanzlei zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Bürgerschaftskanzlei ist zur Herausgabe der Akten auf Anforderung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, durch Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden zur Durchführung von Prüfungen und im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren berechtigt. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Akten vernichtet.

§ 45
Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter

Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter zu nach der Geschäftsordnung anerkannten Parlamentarischen Gruppen erhalten Geldleistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie einen Grundbetrag in Höhe von 40 vom Hundert erhalten. Auf die Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation der parlamentarischen Gruppen finden die §§ 44 bis 44b Anwendung.

SECHSTER TEIL
Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

§ 46
Beraterverträge

Abgeordneten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie einer mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht.

§ 46a
Abführung verbotener Zuwendungen

Wer eine nach § 5 Absatz 2 Satz 3, nach § 46 oder nach den Ausführungsbestimmungen zu § 41 Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an die Freie Hansestadt Bremen abzuführen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.

§ 46b
Verhaltensregeln

(1) Die Bürgerschaft gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

1.

die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

2.

die Pflicht zur Rechnungsführung über und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;

3.

die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch der Bürgerschaft oder auf ihrer Internetseite;

4.

den Umgang mit Interessenkonflikten;

5.

das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten bei Entscheidungen nach Absatz 3.

Bis zu einem Beschluss der Bürgerschaft über die Verhaltensregeln nach Satz 1 gelten die Verhaltensregeln der vorausgegangenen Wahlperiode in der zuletzt gültigen Fassung.

(2) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzuzeigen und zu veröffentlichen.

(3) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung nach § 5 festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln.

§ 47
- aufgehoben -

§ 48
- aufgehoben -

§ 49
Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt.

(2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.

(3) Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 50
- aufgehoben -

§ 51
- aufgehoben -

§ 52
Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

[Änderungsanweisungen zu § 34 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Brem.GBl. S. 185 - 111-a-1), geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243).]

§ 53
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

[Änderungsanweisung zu § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1).]

§ 54
Änderung des Deputationsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Deputationen vom 2. März 1948 (Brem.GBl. S. 31), zuletzt geändert am 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 159 und 209).]

§ 55
Änderung des Entschädigungsgesetzes für Deputierte

(Änderungsanweisungen)

§ 55a
Übergangsregelungen

(1) Für ehemalige und bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer bisherigen Fassung fort. Abweichend von Satz 1 ist § 23 Abs. 2 bis 4 in der mit Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode Anspruch oder Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, gilt § 12 in seiner bisherigen Fassung fort.

(3) Für die Mandatszeit bis zum Ende der 13. Wahlperiode gilt § 13 in seiner bisherigen Fassung fort.

(4) Abgeordnete der 17. Wahlperiode, die nach Ende der 17. Wahlperiode der Bürgerschaft nicht mehr angehören, erhalten Übergangsgeld nach § 11 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist.

(5) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode angehört und Anspruch auf Übergangsgeld erworben haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld nach § 11 (mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 7) des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:

1.

ab Beginn der 18. Wahlperiode werden keine weiteren Ansprüche auf Übergangsgeld erworben,

2.

die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage eines Betrages von 2 550 Euro bemessen,

3.

auf das Übergangsgeld werden ab dem ersten Zahlungsmonat sämtliche anderen Einkünfte mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Übergangsgeld und anderen Einkünften den Betrag von 5 100 Euro überschreitet.

(6) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode mindestens zwei Jahre angehört haben, erhalten auf Antrag anstelle der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 für die Zeit ihrer gesamten Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Altersentschädigung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass die Höhe der Altersentschädigung anstelle der Entschädigung gemäß § 5 Absatz 1 auf der Grundlage eines Betrages von 2 958,98 Euro1) bemessen wird; für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist unwiderruflich und innerhalb von drei Monaten nach erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft in einer der 17. Wahlperiode nachfolgenden Wahlperiode der Bürgerschaft schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu stellen. Der Antrag wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. In diesem Falle sind bereits erhaltene Altersversorgungsentschädigungen nach § 12 zurückzuzahlen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.

Fußnoten

1)

[Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der Messzahl der Altersentschädigung 3 170,55 Euro.
Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) beträgt ab dem 1. Juli 2024 die Höhe der Messzahl der Altersentschädigung 3 436,56 Euro.]

§ 55b
Nichtanpassung der Entschädigung

(1) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3, die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 Absatz 1 und die Altersversorgung nach § 55a Absatz 6 Satz 1 vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht angepasst.

(2) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht angepasst.

§ 56
Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 am 13. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 8, 10, 25 Abs. 1, §§ 30, 35 Abs. 3 treten für die in die zehnte Bürgerschaft gewählten Bewerber, die nicht der neunten Bürgerschaft angehören, mit dem Tag, an dem das Mandat beginnt, in Kraft.

(3) §§ 3 und 27 des Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen. Bürgerschaft gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, auch wenn sie als Mitglieder des Vorstandes bis zum Zusammentritt der neugewählten Bürgerschaft im Amt bleiben. Für Abgeordnete, die nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes beurlaubt sind, gilt dieses Gesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im übrigen treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 235 - 1100-a-2),

2.

das Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. Oktober 1966 (Brem.GBl. S. 138 - 2040-g-2),

3.

§ 5 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1) in der Fassung des unter Nr. 2 genannten Gesetzes.

(5) § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die aufgrund dieses Gesetzes gezahlt werden.

(6) Für Mitglieder der Bürgerschaft, die spätestens mit Ablauf der 11. Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausscheiden, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209) fort.

(7) Die bis zum Ablauf der 16. Wahlperiode erworbenen Ansprüche auf Grund des § 11 Abs. 7 und der §§ 13, 15 sowie 23 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bleiben bestehen.

(8) Die bis zum Ende der 17. Wahlperiode erworbenen Ansprüche aufgrund der §§ 12 bis 16, 18 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, bleiben bestehen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Ansprüche zusammen mit Renten, die aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanziert worden sind, die Höchstversorgung der Altersentschädigung beziehungsweise Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, übersteigen, werden sie gekürzt. Die Mitglieder der Bürgerschaft und deren Hinterbliebene sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Höhe der aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanzierten Renten Auskunft zu erteilen.

(9) § 46c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Bremen, den 16. Oktober 1978

Der Senat


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