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(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie üben ihre Abgeordnetentätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus und haben ihre beruflichen Verpflichtungen entsprechend einzurichten.
(2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(3) Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(4) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder der Wählervereinigung. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.
(5) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bürgerschaft eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.
(6) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen sind, nach billigem Ermessen während der Mitgliedschaft die zeitliche Dauer ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen (Teilzeitarbeit). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen die betrieblichen Belange der Arbeitgeber berücksichtigen. Diese können berührt sein, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Verzicht auf eine solche Kraft nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch auf Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit.
Einem Bewerber um einen Sitz in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.
Die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index
der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel,
der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln.
Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Landesamt bis 1. April eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt.
(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz.
(1) Mitglieder der Bürgerschaft erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine monatliche Altersversorgungsentschädigung in Höhe von 750 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass die Altersversorgungsentschädigung für die Altersversorgung der Mitglieder der Bürgerschaft und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner oder der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Die Nachweise haben innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen. Haben Mitglieder der Bürgerschaft bei Aufnahme der Zahlung der zusätzlichen Entschädigung keine Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder, ist eine Unterstützung gemäß Satz 2 für den Fall der Heirat, der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Geburt oder Adoption des Kindes innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.
(2) Für die Anpassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gilt § 6 entsprechend.
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht an Mitglieder der Bürgerschaft gezahlt, die die Höchstversorgung gemäß §§ 12, 13 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, erreicht haben.
(1) Hat ein Mitglied der Bürgerschaft während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres die bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es auf Antrag eine monatliche Berufsunfähigkeitsentschädigung in Höhe von 17 vom Tausend der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis höchstens 39 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhält es auf Antrag anstelle der Entschädigung nach Satz 1 eine Berufsunfähigkeitsentschädigung in Höhe von 21 vom Tausend der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis höchstens 39 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Bei einem Mitglied der Bürgerschaft, das eine zusätzliche Entschädigung nach § 5 Absatz 2 erhält, erhöht sich die Berufsunfähigkeitsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 2. Renten aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 werden in voller Höhe angerechnet. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Höhe der aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanzierten Renten Auskunft zu erteilen.
(2) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach der Bremischen Beihilfeverordnung in sinngemäßer Anwendung, sofern sich ein Anspruch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, wenn die Versorgung auf einer mindestens achtjährigen Mitgliedschaft in der Bürgerschaft beruht.
(2) Versorgungsempfänger ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.
(3) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Bürgerschaft und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.
(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt bei Mitgliedern der Bürgerschaft ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied der Bürgerschaft anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; diese Entscheidung ist unwiderruflich.
(1) Die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 wird neben Versorgungs- und Rentenbezügen aus öffentlichen Kassen nur insoweit gewährt, als die Summe aus der garantierten Rentenzusage aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 und den Versorgungs- und Rentenbezügen aus öffentlichen Kassen 65 vom Hundert der Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. Die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 wird neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator nur insoweit gewährt, als die Summe aus der garantierten Rentenzusage aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12, den Versorgungsansprüchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator die Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. Versorgungsansprüche, die von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, werden wie Versorgungsansprüche aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst behandelt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen mit Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Bundestag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes.
(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 4 700 Euro. Sofern das Mitglied eine ihm für die Mandatsausübung zustehende Freifahrtberechtigung in Anspruch nimmt, vermindert sich die Entschädigung nach Satz 1 um diesen Betrag.
(2) Als zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten
die Präsidentin oder der Präsident 150 vom Hundert,
die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 75 vom Hundert,
je Fraktion mit einer oder einem Fraktionsvorsitzenden der oder die Fraktionsvorsitzende 150 vom Hundert sowie bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende 75 vom Hundert,
je Fraktion mit zwei Fraktionsvorsitzenden die Fraktionsvorsitzenden 112,5 vom Hundert sowie bis zu eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender 75 vom Hundert
der Entschädigung gemäß Absatz 1. Nehmen Mitglieder der Bürgerschaft mehrere besondere parlamentarische Funktionen im Sinne des Satzes 1 wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Satz 1 zu. Über die in Satz 1 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen sind unzulässig.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an jeweils um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Rente aus der Entschädigung nach § 12 oder Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, beziehen.
(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
(1) Die in den §§ 5 und 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erworben wird. Aus der Bürgerschaft ausscheidende Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats gewährt, in dem eine neu gewählte Bürgerschaft zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Bezüge aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator gezahlt werden.
(2) Die Entschädigung nach § 5 wird monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung.
Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Bürgerschaft oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge; dies gilt für Richter sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend.
(1) Mitglieder der Bürgerschaft dürfen nicht gleichzeitig sein:
Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit Dienstbezügen, bremische Richterinnen und Richter im Nebenamt sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften im Land Bremen,
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die leitende Funktionen innehaben, insbesondere
Staatsrätinnen und Staatsräte,
Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 7 des Bremischen Beamtengesetzes,
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in senatorischen Behörden,
Leiterinnen und Leiter senatorischen Behörden nachgeordneter oder unter deren Aufsicht stehender Einrichtungen, ausgenommen Schulen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung,
die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident sowie die Direktorin oder der Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven,
Pressesprecherinnen, Pressesprecher, Büroleiterinnen, Büroleiter, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten in senatorischen Behörden,
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für parlamentarische Angelegenheiten der Bremischen Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder Fraktionen oder für Angelegenheiten der Deputationen zuständig sind,
Beschäftigte der Bürgerschaftskanzlei,
Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, die Leiterin oder der Leiter der Präsidialabteilung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen und Beschäftigte des Prüfungsdienstes des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen,
Beschäftigte der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Kontrollaufgaben,
Mitglieder von zur Leitung oder Geschäftsführung berufenen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Eigenbetrieben oder von juristischen Personen des Privatrechts, bei denen die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen unmittelbar oder mittelbar über ein Stimmrecht von mehr als 50 vom Hundert verfügt.
In die Bürgerschaft gewählten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Satz 1 Nummer 1 (mit Ausnahme der Richterinnen und Richter im Nebenamt), 2c bis 2e, 3, 4, 5, 6 (mit Ausnahme der Mitglieder des Rechnungshofs) und 7 ist auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft eine mit der Mitgliedschaft vereinbare Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren; ein Anspruch auf amtsangemessene oder gleichwertige Beschäftigung besteht insoweit nicht.
(2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident. Umstände, die nach Absatz 1 eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen könnten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen. Der Senat ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über sämtliche Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung nach Satz 1 von Bedeutung sein könnten.
(3) In die Bürgerschaft gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 scheiden mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit. Die Beamtinnen und Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten die Sätze 1 bis 6 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft werden Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihnen zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Sie erhalten die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnen sie die Rückführung ab oder folgen sie ihr nicht, so sind sie zu entlassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein in den Senat gewählter Beamter aus der Bürgerschaft ausscheidet, um das Amt einer Senatorin oder eines Senators anzutreten.
(5) Für Richterinnen und Richter sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte einer Religionsgemeinschaft.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, deren Tätigkeit mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vereinbar ist, dürfen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft nicht mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. Auf Antrag ist ihnen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft jederzeit entweder Urlaub unter Fortfall der Bezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren.
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft wird als Dienstzeit im Sinne des bremischen Besoldungsrechts berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten und Bewährungszeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Betriebszugehörigkeit.
(1) Scheidet eine Beamtin oder ein Beamter aus der Bürgerschaft aus und bewirbt sie oder er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
(2) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes mit Dienstbezügen, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, scheiden mit der Annahme der Wahl in diese Körperschaft aus dem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Die Sätze 3 und 4 gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft des anderen Landes wird die Beamtin oder der Beamte wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihr oder ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Die Beamtin oder der Beamte erhält die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückführung ab oder folgt sie oder er ihr nicht, so ist sie oder er zu entlassen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
Urlaub unter Fortfall der Bezüge zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf Beamtinnen oder Beamte, denen nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen im Sinne dieses Gesetzes sind
Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Bremischen Richtergesetzes,
Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven über ein Stimmrecht in Höhe von mehr als 50 vom Hundert verfügt.“
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten der Bürgerschaft. Sie sind als ständige und unabhängige Gliederungen der Bürgerschaft notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Als Teil der Bürgerschaft sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
(1) Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren und Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen. Sie können mit Fraktionen anderer Landes- und Kommunalparlamente zusammenarbeiten und regionale, überregionale sowie internationale Kontakte pflegen.
(2) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel, Formen und Örtlichkeit ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion und die Unterscheidbarkeit zu Parteien muss erkennbar sein.
(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jedes Mitglied einer Fraktion, die den Senat nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt die Bürgerschaft auf der Grundlage eines Berichts des Vorstands fest. Weitere Geldleistungen aus Anlass von Untersuchungsausschüssen, für moderne Bürokommunikation sowie für weitere besondere Aufwendungen erhalten die Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dasselbe gilt für die Vergütung und die Versorgung der Fraktionsgeschäftsführer.
(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen erbracht.
(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung der Bürgerschaft obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
(5) Die Geldleistungen nach Absatz 1 werden den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung überwiesen. Die Fraktionen dürfen Rücklagen bilden. Die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nicht verausgabten Mittel werden auf den Fraktionshaushalt des folgenden Jahres übertragen.
(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Vorstand der Bürgerschaft nach Anhörung des Rechnungshofs erläßt.
(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
(3) Aus den Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.
(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 40 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
Einnahmen:
Geldleistungen nach § 40 Abs. 1,
die sonstigen Einnahmen.
Ausgaben:
Summe der Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktion,
Ausgaben für Veranstaltungen,
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie Organen der Gemeinden,
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
Repräsentation, Bewirtungen, Geschenke
Reisekosten einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen,
Mietkosten für angemietete Geschäftsräume einschließlich Bewirtschaftungskosten,
Ausgaben für Investitionen sowie
sonstige Ausgaben.
(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln nach § 40 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Erhalten die Fraktionen Geldleistungen für besondere Aufwendungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3, so haben sie diese gesondert in der Rechnungslegung auszuweisen.
(4) Die Rechnung muß von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Anforderung der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident der Bürgerschaft kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.
(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 40 Abs. 1 zurückzuhalten.
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 40 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach § 41 Abs. 1.
(2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
(1) Die Rechtsstellung nach § 37 entfällt
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
bei Auflösung der Fraktion oder
mit dem Ende der Wahlperiode.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung nach § 40 Abs. 4 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 40 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 40 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistungen erbracht hat.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 37 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Bürgerschaft vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
Die §§ 36 bis 44 gelten entsprechend für Gruppen. Sie erhalten abweichend von § 40 Abs. 2 einen ihrer Kopfzahl entsprechenden Vomhundertsatz der den Fraktionen als Grundbetrag, Kopfbetrag und Oppositionszuschlag insgesamt gewährten Mittel.
Abgeordneten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie einer mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht.
Wer eine nach § 5 Absatz 2 Satz 3, nach § 46 oder nach den Ausführungsbestimmungen zu § 41 Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an die Freie Hansestadt Bremen abzuführen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.
(1) Die Bürgerschaft gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;
die Pflicht zur Rechnungsführung über und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;
die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch der Bürgerschaft oder auf ihrer Internetseite;
den Umgang mit Interessenkonflikten;
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten bei Entscheidungen nach Absatz 3.
Bis zu einem Beschluss der Bürgerschaft über die Verhaltensregeln nach Satz 1 gelten die Verhaltensregeln der vorausgegangenen Wahlperiode in der zuletzt gültigen Fassung.
(2) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzuzeigen und zu veröffentlichen.
(3) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung nach § 5 festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln.
(1) Abgeordnete können beim Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen. Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung des betroffenen Abgeordneten statt, wenn der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht einer solchen Tätigkeit festgestellt hat.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden alle Abgeordneten auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 überprüft, wenn die Bürgerschaft dies beschlossen hat.
(3) Die Überprüfung in den Fällen der Absätze 1 und 2 obliegt dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss. Er berichtet der Bürgerschaft über seine Feststellung. Vor der Feststellung, dass eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 als erwiesen anzusehen ist, eröffnet der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss dem betroffenen Abgeordneten die Tatsachen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 legt die Bürgerschaft in Richtlinien fest.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden auch auf ein bereits vor dem Datum des Tages nach der Verkündung mit Einwilligung der Abgeordneten eingeleitetes Überprüfungsverfahren Anwendung.
(1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt.
(2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.
(3) Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
[Änderungsanweisungen zu § 34 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Brem.GBl. S. 185 - 111-a-1), geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243).]
[Änderungsanweisung zu § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1).]
(1) Für ehemalige und bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer bisherigen Fassung fort. Abweichend von Satz 1 ist § 23 Abs. 2 bis 4 in der mit Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode Anspruch oder Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, gilt § 12 in seiner bisherigen Fassung fort.
(3) Für die Mandatszeit bis zum Ende der 13. Wahlperiode gilt § 13 in seiner bisherigen Fassung fort.
(4) Abgeordnete der 17. Wahlperiode, die nach Ende der 17. Wahlperiode der Bürgerschaft nicht mehr angehören, erhalten Übergangsgeld nach § 11 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist.
(5) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode angehört und Anspruch auf Übergangsgeld erworben haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld nach § 11 (mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 7) des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:
ab Beginn der 18. Wahlperiode werden keine weiteren Ansprüche auf Übergangsgeld erworben,
die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage eines Betrages von 2 550 Euro bemessen,
auf das Übergangsgeld werden ab dem ersten Zahlungsmonat sämtliche anderen Einkünfte mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Übergangsgeld und anderen Einkünften den Betrag von 5 100 Euro überschreitet.
(6) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode mindestens zwei Jahre angehört haben, erhalten auf Antrag anstelle der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 für die Zeit ihrer gesamten Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Altersentschädigung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass die Höhe der Altersentschädigung anstelle der Entschädigung gemäß § 5 Absatz 1 auf der Grundlage eines Betrages von 2 550 Euro bemessen wird; für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist unwiderruflich und innerhalb von drei Monaten nach erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft in einer der 17. Wahlperiode nachfolgenden Wahlperiode der Bürgerschaft schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu stellen. Der Antrag wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. In diesem Falle sind bereits erhaltene Altersversorgungsentschädigungen nach § 12 zurückzuzahlen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 am 13. Oktober 1979 in Kraft.
(2) Die §§ 6, 8, 10, 25 Abs. 1, §§ 30, 35 Abs. 3 treten für die in die zehnte Bürgerschaft gewählten Bewerber, die nicht der neunten Bürgerschaft angehören, mit dem Tag, an dem das Mandat beginnt, in Kraft.
(3) §§ 3 und 27 des Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen. Bürgerschaft gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, auch wenn sie als Mitglieder des Vorstandes bis zum Zusammentritt der neugewählten Bürgerschaft im Amt bleiben. Für Abgeordnete, die nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes beurlaubt sind, gilt dieses Gesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im übrigen treten außer Kraft:
das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 235 - 1100-a-2),
das Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. Oktober 1966 (Brem.GBl. S. 138 - 2040-g-2),
§ 5 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1) in der Fassung des unter Nr. 2 genannten Gesetzes.
(5) § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die aufgrund dieses Gesetzes gezahlt werden.
(6) Für Mitglieder der Bürgerschaft, die spätestens mit Ablauf der 11. Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausscheiden, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209) fort.
(7) Die bis zum Ablauf der 16. Wahlperiode erworbenen Ansprüche auf Grund des § 11 Abs. 7 und der §§ 13, 15 sowie 23 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bleiben bestehen.
(8) Die bis zum Ende der 17. Wahlperiode erworbenen Ansprüche aufgrund der §§ 12 bis 16, 18 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, bleiben bestehen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Ansprüche zusammen mit Renten, die aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanziert worden sind, die Höchstversorgung der Altersentschädigung beziehungsweise Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, übersteigen, werden sie gekürzt. Die Mitglieder der Bürgerschaft und deren Hinterbliebene sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Höhe der aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanzierten Renten Auskunft zu erteilen.
(9) § 46c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Bremen, den 16. Oktober 1978
Der Senat