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Das Aufgabengebiet der Schiffsbesichtiger erstreckt sich auf
die Durchführung der Besichtigungen von Auswandererschiffen gemäß § 34 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (RGBl. S. 463 ff),
die Durchführung der Luken- und Ladungsbesichtigungen auf Anforderung von Interessenten,
die Abgabe von Gutachten als Sachverständige auf Antrag der Beteiligten bei Schiffshavarien, bei Schätzung erlittener Schäden von Schiff oder Ladung und in ähnlichen Fällen.
(1) Aufsichtsbehörde der Besichtiger ist der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr.
(2) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Schiffsbesichtiger erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, die Form und das Erlöschen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung sowie die Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsbesichtiger zu regeln.
(1) Die den Besichtigern zugehenden Aufträge für Besichtigungen oder Gutachten haben sie nach der Reihenfolge der Anmeldungen so bald wie möglich auszuführen.
(2) Die Besichtigungen können in der Regel von einem Besichtiger vorgenommen werden. In schwierigen und besonders gelagerten Fällen sind mehrere Besichtiger heranzuziehen.
(1) Auf Anforderung kann auch Dritten eine wörtliche Abschrift der Berichte über die Luken- und Ladungsbesichtigungen gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe der Hälfte der normalen Besichtigungsgebühr erteilt werden, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
(2) Abschriften der Gutachten gemäß § 1 Ziffer 3 dürfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers an Dritte abgegeben werden.
(1) Die Berechnung des Entgelts der im öffentlichen Dienst beschäftigten Schiffsbesichtiger für Gutachten gemäß § 1 Ziffer 3 ist dem gewissenhaften Ermessen der Besichtiger überlassen, vorbehaltlich einer Feststellung durch die Aufsichtsbehörde, falls von den Parteien oder einer derselben gegen die Höhe des berechneten Entgelts Widerspruch erhoben wird.
(2) Entgelte, die von den im öffentlichen Dienst beschäftigten Schiffsbesichtigern nach Absatz 1 erhoben werden, fließen diesen zu 40 vom Hundert zu.
(3) Das Entgelt der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Schiffsbesichtiger für die Tätigkeiten nach § 1 Ziffer 1 und 2 richtet sich nach den entsprechenden Gebührensätzen der Bremischen Verwaltungsgebührenordnung vom 25. April 1968 (Brem.GBl. S. 35 - 203-b-2) in der jeweils gültigen Fassung; im übrigen findet § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.