Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.02.1962 bis 31.03.2005
§ 1
(1) Im Lande Bremen werden öffentliche Schutzimpfungen mit Lebendimpfstoff gegen die Kinderlähmung (Poliomyelitis) durchgeführt.
(2) Die Schutzimpfungen sind freiwillig und kostenlos.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats
Bremen, den 19. Februar 1962
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