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In Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt, soweit am 1. Januar 2009 solche Verfahren bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind.
Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Aufsichtsführenden Richters des Sozialgerichts die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und beruft die Landessozialrichter und die Sozialrichter aufgrund der Vorschlagslisten. Er kann diese Aufgaben dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Aufsichtsführenden Richter des Sozialgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1954 in Kraft.
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 1953 (Brem.GBl. S. 107). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 161) und dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte vom 11. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 147).