Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.10.2015 (Brem.GBl. S. 471) |
§ 1
Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen festzulegen:
- 1.
für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Erzieher und Erzieherin an Absolventen einer Fachschule für Sozialpädagogik im Lande Bremen sowie
- 2.
für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerin an Absolventen einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Lande Bremen,
- 3.
für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts) im Lande Bremen.
§ 2
Die staatliche Anerkennung ist von einem Berufspraktikum sowie von einem prüfungsmäßigen Nachweis der Berufserfahrung abhängig zu machen.