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Der gemeinsam von der Hochschule Bremen und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführte Europäische Studiengang Wirtschaft und Verwaltung dient dem Ziel, entsprechend § 52 des Bremischen Hochschulgesetzes die Studierenden auf berufliche Tätigkeitsfelder innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes vorzubereiten.
(1) Der Studiengang nach § 1, der zugleich den Eintritt, in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nach Maßgabe des § 20 des Bremischen Beamtengesetzes eröffnet, schließt mit einer Staatsprüfung ab.
(2) Die Prüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung abgelegt.
(3) Das Prüfungsamt ist Teil der Behörde der Senatskommission für das Personalwesen. Aufsichtsmaßnahmen werden im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport getroffen.
(1) Das Prüfungsamt bereitet die Staatsprüfung vor und führt sie durch. Es nimmt zur Prüfungsordnung und zur Studienordnung Stellung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der Senatskommission für das Personalwesen im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport auf Zeit bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes setzt die Prüfungskommission zusammen; er entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bestellt die Prüfer auf unbestimmte Zeit und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Staatsprüfung auf die Dauer von 2 Jahren; die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Vorsitzenden und zu Prüfern sollen Hochschullehrer und Praktiker in gleich großer Anzahl herangezogen werden.
(2) Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Jede Prüfungskommission besteht aus 2 Praktikern und 2 Hochschullehrern. Die Prüfungskommissionen sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Der Senat erläßt die staatliche Prüfungsordnung als Rechtsverordnung. Hinsichtlich des Inhalts der Prüfungsordnung gelten die §§ 55 bis 57 und 61 bis 63 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.
(2) Für die von den Hochschulen zu erlassende Studienordnung gilt § 54 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend. Bei der Aufstellung sind der Senator für Inneres, Kultur und Sport und die Senatskommission für das Personalwesen zu beteiligen.