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Der gemeinsam von der Hochschule Bremen und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführte Internationale Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht dient im Schwerpunkt Steuerrecht dem Ziel, entsprechend § 52 des Bremischen Hochschulgesetzes die Studierenden auf steuerrechtlich geprägte berufliche Tätigkeitsfelder innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes vorzubereiten.
(1) Der Schwerpunkt Steuerrecht des Studiengangs nach § 1 schließt mit einer Staatsprüfung ab.
(2) Die Staatsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für den Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht abgelegt.
(1) Das Prüfungsamt bereitet die Staatsprüfung vor und führt sie durch.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter werden vom Senator für Finanzen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen auf Zeit bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes setzt die Prüfungskommission zusammen; er entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission.
(4) Das Prüfungsamt ist Teil der Behörde des Senators für Finanzen. Aufsichtsmaßnahmen werden im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen getroffen.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bestellt die Prüfer und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Staatsprüfung auf die Dauer von zwei Jahren; die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Prüfern sollen Professoren und Praktiker zu gleichen Teilen herangezogen werden. Praktiker im Sinne des Satzes 2 sollen Beamte des höheren Steuerverwaltungsdienstes sein. Ausnahmsweise können auch Beamte bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung der Länder nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz besitzen. Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung und die Kompetenz der Prüfungskommission regelt die staatliche Prüfungsordnung nach § 5 Abs. 1.
(2) Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(1) Der Senat erlässt die staatliche Prüfungsordnung als Rechtsverordnung. Hinsichtlich des Inhalts der Prüfungsordnung gelten die §§ 55 bis 57 und 61 bis 63 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.
(2) Für die von den Hochschulen zu erlassende Studienordnung gilt § 54 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend. Bei der Aufstellung sind die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Senator für Finanzen zu beteiligen.
Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes durch die Hochschule Bremen erlassenen Regeln über die Auswahl von Studierenden ist auf diesen Studiengang entsprechend anwendbar.