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(1) Der Eigenbetrieb Fidatas Bremen (Fidatas) wird zum 1. Januar 2007 auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport (Dataport) übergeleitet.
(2) Dataport tritt gemäß § 2 Abs. 3b des Dataport-Staatsvertrags in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 615) mit der Überleitung nach Absatz 1 in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen, die am 31. Dezember 2006 Fidatas zugeordnet sind, ein (Gesamtrechtsnachfolge).
(1) Mit der Überleitung nach § 1 Abs. 1
treten die Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigt oder von dort beurlaubt oder von dort aus gemäß § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes der ID Bremen GmbH zugewiesen sind, gemäß § 19b des Dataport-Staatsvertrags in den Dienst von Dataport über,
gehen die Arbeitsverhältnisse der am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigten oder von dort beurlaubten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 17b des Dataport-Staatsvertrags auf Dataport über.
(2) Die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas eingesetzten Auszubildenden der Ausbildungsgesellschaft Bremen mbH (AbiG) erhalten die Möglichkeit, ihre Ausbildung bei Dataport fortzusetzen.
(3) Die Beschäftigten nach Absatz 1 werden bei Stellenausschreibungen der bremischen Verwaltung wie unbefristet im bremischen öffentlichen Dienst Beschäftigte behandelt.