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Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die bremischen Beamten (Bremisches Umzugskostengesetz - BremUKG)

Bremisches Umzugskostengesetz

Veröffentlichungsdatum:12.05.2003 Inkrafttreten17.04.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.04.2003 bis 29.05.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 5a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 556, 559)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 191
Gliederungsnummer:2042-f-1

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juris-Abkürzung: BremUKG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-f-1
Amtliche Abkürzung:BremUKG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-f-1
Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das
Trennungsgeld für die bremischen Beamten
(Bremisches Umzugskostengesetz - BremUKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.04.2003 bis 29.05.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 5a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 556, 559)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in § 2 genannten Umzüge und der in § 8 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

1.

Beamte der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherrn abgeordneten Beamten. Auf die Ehrenbeamten und die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

2.

Richter der Freien Hansestadt Bremen (einschließlich der in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen abgeordneten Richter) mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,

3.

Beamte und Richter im Ruhestand (Nummern 1, 2),

4.

frühere Beamte und Richter (Nummern 1, 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

5.

die Hinterbliebenen der in Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

§ 2
Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, dass sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist.

(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.

aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

2.

auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

3.

aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

1.

der Versetzung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,

2.

der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort,

3.

der Abordnung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort und ihrer Aufhebung.

(4) Der Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten (Absatz 2 Nr. 1) stehen gleich:

1.

die Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder Teile davon,

2.

die nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde.

Der Versetzung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten (Absatz 3 Nr. 1) stehen gleich:

1.

die nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

2.

die Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahrnehmung eines weiteren Richteramts nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort.

Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 3) stehen gleich:

1.

die vorübergehende Zuteilung des Beamten aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

2.

die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,

3.

die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(5) Die Zusage der Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.

(6) Zum Dienstort gehört auch sein Einzugsgebiet. Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegen.

(7) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 7 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(8) Die Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.

§ 3
Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst:

1.

Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),

2.

Erstattung der Reisekosten (§ 5),

3.

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 6),

4.

Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§ 7).

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Berechtigten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland übertritt.

§ 4
Erstattung der Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder und Stiefkinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§ 5
Erstattung der Reisekosten

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden in dem Umfang erstattet, in dem sie bei Dienstreisen des Berechtigten zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise einer Person an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Tage- und Übernachtungsgeld wird für höchstens zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage gewährt.

(3) Die Fahrtauslagen für eine Reise des Berechtigten an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden wie die Auslagen bei einer Dienstreise erstattet. Die Fahrtauslagen einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war.

(4) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete 410 Euro und für Ledige 231 Euro. Die Pauschvergütung erhöht sich für jede in § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 bezeichnete Person um 64 Euro, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1.

(5) In den Fällen des § 7 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.

§ 7
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen

Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitungen des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

§ 8
Trennungsgeld

(1) Trennungsgeld wird gewährt in den Fällen des

1.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3,

2.

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 mit Zusage der Umzugskostenvergütung

für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird Trennungsgeld auch gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nur deshalb nicht zugesagt worden ist, weil mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus besonderen anderen Gründen nicht durchgeführt werden soll.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 2 Abs. 6) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund entgegensteht. Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Trennungsgeld erlässt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 9
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) Der Senat wird ermächtigt, die in § 6 Abs. 1 festgesetzten Beträge den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen durch Rechtsverordnung anzupassen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt der Senator für Finanzen.

§ 10
(In-Kraft-Treten)


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