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Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse der Religionsgesellschaft in Bremen, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Religionsgesellschaft und ihrer Gemeinden und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 28. Februar 1962.