Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Dem Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen verliehen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
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