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Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.10.1979 Inkrafttreten10.10.1979
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 370
Gliederungsnummer:222-a-6
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen vom 17. September 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 370)"

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juris-Abkürzung: ChristGemKöRVerlG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 222-a-6
juris-Abkürzung:ChristGemKöRVerlG BR
Ausfertigungsdatum:17.09.1979
Gültig ab:10.10.1979
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1979, 370
Gliederungs-Nr:222-a-6
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Christengemeinschaft
in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 17. September 1979
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

Der Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

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§ 2

Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

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§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 17. September 1979

Der Senat

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