Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Der Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. September 1979
Der Senat
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