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(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss der Berufsausbildung und einer mindestens einjährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen oder in einer bestimmten Funktion besonders zu befähigen.
(2) Die Weiterbildung vermittelt fach- oder funktionsbezogen theoretisches Wissen und praktische Fertigkeiten.
(3) Der Senator für Gesundheit kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem in Absatz 1 geforderten Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zulassen.
Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes können nach Weiterbildung in einer anerkannten Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe neben ihrer Berufsbezeichnung Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem speziellen Bereich oder in einer bestimmten Funktion innerhalb des Berufs hinweisen.
(1) Die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, daß sie
eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der
Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten
Gesundheitsfachberufes berechtigt,
den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang
abgeschlossen und
die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist vom Senator für Gesundheit zu widerrufen, wenn
die Erlaubnis zur Führung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Berufsbezeichnung entzogen oder
die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt
wird.
(1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt.
(2) Eine Unterbrechung zwischen der nach § 2 erforderlichen Berufsausübung und der Weiterbildung darf nicht mehr als zwölf Monate betragen.
(3) Ist die Berufsausübung für mehr als zwölf Monate unterbrochen worden, so muß dem Beginn der Weiterbildung eine erneute zwölfmonatige Berufsausübung vorausgehen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Bei einem berufsbegleitenden Lehrgang werden auf die Dauer des Lehrgangs je Weiterbildungsjahr
Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs,
Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung, auf den ein arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht, insbesondere für eine Kur, oder wegen Schwangerschaft insgesamt bis zur Dauer von vier Wochen
angerechnet. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(5) Bei Lehrgängen mit Vollzeitunterricht werden Unterbrechungen bis zu 20 Lehrgangstagen jährlich auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.
(6) Ist die Prüfung aufgrund von Unterbrechungen nach Absatz 4 nach Zulassung zur Prüfung nicht innerhalb eines Jahres nach der Zulassung abgeschlossen, ist die Fortsetzung der Prüfung erst möglich, wenn der Prüfling an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
(1) Weiterbildungsstätten bedürfen für die Weiterbildung nach § 2 der Anerkennung durch den Senator für Gesundheit.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß
die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Unterrichtspersonen zur Verfügung stehen,
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird und
die Leitung der Weiterbildungsstätte einer geeigneten Person mit Lehrbefähigung in dem betreffenden Gesundheitsfachberuf oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt, von denen eine die Lehrbefähigung in dem betreffenden Gesundheitsfachberuf besitzen muß.
(3) Als Nachweis für die Eignung der Unterrichtspersonen nach Absatz 2 Nr. 1, die Angehörige des betreffenden Gesundheitsfachberufes sind, und der Personen mit Lehrbefähigung nach Absatz 2 Nr. 4 soll der Abschluß einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in dem betreffenden Gesundheitsfachberuf verlangt werden.
(1) Die Aufsicht über die anerkannten Weiterbildungsstätten obliegt dem Senator für Gesundheit.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2. Auf Verlangen sind jährlich Nachweise im Sinne von § 6 Abs. 3 vorzulegen. Eine Begehung der anerkannten Weiterbildungsstätte und der Zutritt zu Unterrichtsveranstaltungen sind zu ermöglichen.
(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung soll aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder anerkannten Weiterbildungsstätte ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
einer vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten fachkundigen Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
der Leiterin oder dem Leiter der anerkannten Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums ein von ihm zu benennendes Mitglied dieses Gremiums
und
mindestens drei an der Weiterbildungsstätte tätigen Unterrichtspersonen.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen.
(3) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wer die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließt, kann auf Antrag zur Wiederholung der Weiterbildung zugelassen werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden. Die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile können nur einmal wiederholt werden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt ein Zeugnis über die Leistungen in jedem Teil der Prüfung.
(5) Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung erteilt der Senator für Gesundheit die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach § 3.
Der Senator für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsgebieten zu regeln, insbesondere
die Weiterbildungsbezeichnungen,
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang,
Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode nach Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,
das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätte nach § 6 Abs. 2, insbesondere Mindestzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Unterrichtspersonen, Mindestzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten, sowie die Organisation der Weiterbildungsstätten.
(1) Der Senator für Gesundheit erkennt Weiterbildungen an, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 9 begonnen oder abgeschlossen worden sind, und erteilt die Anerkennung nach § 4, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.
(2) Für eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Weiterbildungsstätte kann bei der Anerkennung von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorübergehend abgesehen werden. Die Anerkennung ist mit einer Auflage über die volle Erfüllung der Mindesterfordernisse in einem bestimmten Zeitraum zu verbinden.