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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.
(2) Das Weiterbildungsgesetz im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 - 223-h-1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413, 417), findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss der Berufsausbildung in einem erlernten Gesundheitsfachberuf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders zu befähigen.
(2) Die Weiterbildung vermittelt fach- oder funktionsbezogen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten.
(3) Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.
Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes können neben ihrer Berufsbezeichnung Weiterbildungsbezeichnungen nach der auf § 10 beruhenden Verordnung führen, die auf besondere Kenntnisse in einem speziellen Bereich oder in einer bestimmten Funktion innerhalb des Berufes hinweisen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe.
(1) Weiterbildungsstätten, die einzelne oder alle Module nach § 5 Abs. 2 sowie die Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung einer Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes anbieten, bedürfen der Anerkennung durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Weiterbildungsstätten, die mehrere Standorte in Bremen haben, können als Verbund anerkannt werden, wenn die jeweiligen Bedingungen zur Durchführung von einzelnen Modulen standortbezogen erfüllt sind.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung des theoretischen Unterrichts und der Überwachung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass
die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird und
die verantwortliche Leitung der Weiterbildung einer geeigneten Person mit Lehrbefähigung in einem der betreffenden Gesundheitsfachberufe oder einem Kollegium von bis zu zwei geeigneten Personen übertragen ist, von denen eine die Lehrbefähigung in einem der Gesundheitsfachberufe besitzen muss, die in der Rechtsverordnung nach § 10 dieses Gesetzes genannt sind.
(3) Die Eignung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nr. 1 und der Leitung nach Absatz 2 Nr. 4 sind die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nachzuweisen. Die Eignung setzt den Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in der Lehre oder eine gleichwertige Befähigung voraus.
(4) Weiterbildungsstätten, die die Anerkennung für die Abnahme der staatlichen Abschlussprüfung beantragen, müssen grundsätzlich alle Module einer Fachweiterbildungsrichtung durchführen.
(5) Über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung als erteilt.
(6) Das Verfahren auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7) Werden von einer anerkannten Weiterbildungsstätte die Anforderungen an eine Anerkennung nicht mehr erfüllt, kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Anerkennung zurücknehmen.
(1) Teilnehmer der Weiterbildung sollen grundsätzlich in einem der in der Verordnung nach § 10 genannten Gesundheitsfachberufe tätig sein. Begründete Ausnahmen können auf Antrag von die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz genehmigt werden.
(2) Die Weiterbildung wird in modularer Form in der Regel berufsbegleitend durchgeführt. Die Module enthalten in ihrer Gesamtkonzeption theoretische und praktische Anteile. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 10. Alle Module können einzeln absolviert werden. Sie sind in sich abgeschlossen und bauen nicht aufeinander auf. Jedes Modul endet mit einer Prüfungsleistung. Hierüber wird dem Prüfling ein Zeugnis erteilt. Die Prüfung in einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Modul kann einmal wiederholt werden.
(3) Der Erwerb der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung setzt eine staatliche Abschlussprüfung voraus. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Alle Module einer Fachweiterbildung müssen in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren mit jeweils mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossenen werden. Die Module für die jeweilige Fachweiterbildung sind in der Rechtsverordnung nach § 10 festgelegt.
Die in Absatz 4 geregelten Fehlzeiten dürfen nicht überschritten werden.
(4) Auf die Dauer der Weiterbildung nach Absatz 2 werden Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von dem Teilnehmer an der Weiterbildung nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen Anteils sowie bis zu 10 Prozent des berufspraktischen Anteils nach Maßgabe der nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung angerechnet.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Weiterbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung ist bei der für die staatliche Abschlussprüfung anerkannten Weiterbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
einer von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten, geeigneten Person als Vorsitzenden,
der Leitung der anerkannten Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums ein von diesem zu benennendes Mitglied dieses Gremiums und
mindestens zwei an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräften, im Falle einer modularisierten Weiterbildung für Pflegefachkräfte mindestens einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grundmodule sowie einer Lehrkraft aus dem Bereich der Fachmodule nach der Rechtsverordnung nach § 10.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen.
(2) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist.
(1) Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie
eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes berechtigt,
eine Weiterbildung in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen und
die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist von die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu widerrufen, wenn
die Erlaubnis zum Führen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Berufsbezeichnung entzogen oder
die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
(1) Für die Anerkennung abgeschlossener ausländischer Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen gilt das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Für die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung steht der zuständigen Behörde das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zur Verfügung.
(2) Für Personen, denen eine Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 erteilt worden ist, gelten die §§ 13a und 13b des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.
(3) Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen, denen eine Anerkennung erteilt worden ist, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.
(1) Die Aufsicht über die anerkannten Weiterbildungsstätten obliegt der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2. Auf Verlangen sind jährlich Nachweise im Sinne von § 4 Abs. 3 vorzulegen. Eine Begehung der anerkannten Weiterbildungsstätte durch Bedienstete der die Aufsicht nach Absatz 1 führenden Behörde unter Zutritt zu Weiterbildungsveranstaltungen ist jederzeit zu ermöglichen.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsgebieten zu regeln, insbesondere
die Weiterbildungsbezeichnung,
die Voraussetzungen für die Zulassung zu Weiterbildungen,
Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildungsmodule, Art und Umfang der theoretischen und berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode nach Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,
das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätte nach § 4 Abs. 2, insbesondere Mindestzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrkräfte, Mindestzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten, sowie die Organisation der Weiterbildungsstätten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 7 eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilte Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nach den §§ 3 und 11 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, gilt als Erlaubnis nach § 3. Krankenpflegepersonen, die eine Erlaubnis nach dem in Satz 1 bezeichneten Gesetz besitzen, dürfen diese Weiterbildungsbezeichnung weiter führen.
(2) Eine Weiterbildung, die auf der Grundlage des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes und einer darauf beruhenden Rechtsverordnungen begonnen worden ist, wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), außer Kraft.
Bremen, den 27. März 2007
Der Senat