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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512, 519) |
Zuständigkeit und Aufgaben | |
Wahl und Amtszeit | |
Tätigkeit als Hilfsorgan der Bürgerschaft und der Deputation für Inneres | |
Hinweise und Beschwerden | |
Tätigkeit aufgrund eigener Entscheidung | |
Umgang mit Eingaben | |
Befugnisse | |
Unterstützung | |
Rechte der von Eingaben betroffenen Beschäftigten | |
Verhältnis der Untersuchungen zu anderen Verfahren | |
Verhältnis zum Zuständigkeitsbereich anderer Stellen mit Kontrollaufgaben | |
Zusammenarbeit mit Personalvertretungen | |
Berichte und Öffentlichkeitsarbeit | |
Umsetzung von Empfehlungen | |
Amtsverhältnis | |
Pflichten | |
Datenverarbeitung | |
Personal- und Sachausstattung, Stellvertretung | |
Beirat | |
Evaluation |
(1) Die oder der unabhängige Polizeibeauftragte für die Freie Hansestadt Bremen (beauftragte Person) hat die Aufgabe,
die Bevölkerung im Dialog mit dem Polizeivollzugsdienst (Polizei) zu unterstützen und das partnerschaftliche Verhältnis zwischen ihr und der Polizei zu stärken;
als Hilfsorgan der Bürgerschaft und der Deputation für Inneres diese bei der Wahrnehmung ihrer besonderen Kontroll- und Fürsorgepflichten gegenüber der Polizei zu unterstützen (§ 3);
darauf hinzuwirken, dass begründeten Hinweisen und Beschwerden (§ 4) abgeholfen wird;
Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen, die auf eine Verletzung von Rechtsstaatlichkeit oder Diskriminierungsfreiheit schließen lassen, sowie entsprechende strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen zu erkennen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen;
Hinweisen auf Defizite der personellen und sächlichen Ausstattung, des Personalwesens einschließlich des Gesundheitsmanagements, der Aus- und Fortbildung sowie der Liegenschaften nachzugehen und Vorschläge zur Behebung und Verbesserung zu unterbreiten;
der Bürgerschaft und der Öffentlichkeit über ihre oder seine Arbeit zu berichten (§ 13).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf den Polizeivollzugsdienst
der Polizei Bremen,
der Ortspolizeibehörde Bremerhaven im durch die Aufsicht nach § 130 des Bremischen Polizeigesetzes gesteckten Rahmen sowie
des Landeskriminalamts.
(3) In der Ausübung des Amts ist die beauftragte Person unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
(1) Die Deputation für Inneres wählt die beauftragte Person in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Bürgerschaft bestätigt die Wahl auf gleiche Weise.
(2) Die beauftragte Person wird für fünf Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zu ernennen.
(1) Die Bürgerschaft, Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke, die Deputation für Inneres, der Kontrollausschuss nach § 38 des Bremischen Polizeigesetzes, der Haushalts- und Finanzausschuss sowie der Petitionsausschuss können der beauftragten Person Aufträge zur Untersuchung von Strukturen, Entwicklungen und Einzelfällen in ihrem Aufgabenbereich erteilen. Bei der Erteilung von Aufträgen ist zu gewährleisten, dass die Tätigkeit der beauftragten Person aufgrund eigener Entscheidung (§ 5) in angemessenem Umfang möglich bleibt.
(2) Die beauftragte Person hat das Recht und auf Verlangen der in Absatz 1 Satz 1 Genannten die Pflicht, an der parlamentarischen Beratung von Gegenständen, die in ihrem Aufgabenbereich liegen, teilzunehmen. Der Petitionsausschuss kann die beauftragte Person zu Anhörungen laden.
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann der beauftragten Person Hinweise auf strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen geben sowie Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten im Einzelfall vorbringen. Hinweise und Beschwerden können in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) Beschäftigte der in § 1 Absatz 2 genannten Behörden können sich mit Hinweisen und Beschwerden ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die beauftragte Person wenden. Wegen der Tatsache, sich an die beauftragte Person gewandt zu haben, dürfen Beschäftigte weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden. Sofern sie Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen zulässiger Ausübung ihres Rechts gemäß Satz 1 vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen Satz 2 vorliegt.
(1) Die beauftragte Person kann Eingaben, die anonym eingehen oder sich auf mehr als drei Jahre zurückliegende Vorgänge beziehen, ohne Sachprüfung zurückweisen, sofern nicht der Fall erkennbar bereits zuvor Gegenstand behördlicher Ermittlungen war und eine Auswertung der Fallakten sowie der Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem möglich erscheint. Dies gilt auch für solche Fälle, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der beauftragten Person fallen.
(2) Die beauftragte Person bestätigt den Eingang nicht anonymer Eingaben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang. Bei Eingaben, die keine plausiblen Informationen über Mängel oder Fehlverhalten in ihrem Aufgabenbereich enthalten, kann die Eingangsbestätigung mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Sache aufgrund fehlender Informationen nicht weiter bearbeitet wird, soweit keine weitere Konkretisierung der Eingabe erfolgt.
(3) Vertrauliche Eingaben, bei denen die eingebende Person ausdrücklich um Geheimhaltung ihrer Identität oder der Identität einer betroffenen Person ersucht, sind zulässig. In diesem Fall darf die Identität der eingebenden oder betroffenen Person nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden. Die beauftragte Person berät die eingebende Person, falls sie die Aufhebung der Vertraulichkeit für die weitere Aufklärung des Sachverhalts für sachdienlich und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für die eingebende Person für angemessen hält.
(4) Enthalten Eingaben hinreichende Informationen über Mängel oder Fehlverhalten im Aufgabenbereich der beauftragten Person, so klärt sie den Sachverhalt und die Hintergründe auf. Dabei darf sie auf die Befugnisse nach § 7 zurückgreifen. Sie bestimmt Zeit und Art der Aufklärung und nimmt erforderliche örtliche Untersuchungen vor.
(5) Die beauftragte Person soll in geeigneten Fällen auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinwirken, soweit hierdurch nicht der Zweck eines laufenden Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens gefährdet wird. Hierzu kann sie eine mit Gründen zu versehende Empfehlung aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben. Erfolgt keine Abhilfe, ist dies gegenüber der beauftragten Person schriftlich zu begründen.
(6) Spätestens drei Monate nach Eingang der Eingabe wird die eingebende Person über die Ergebnisse der Untersuchungen informiert. Sie erhält eine Zwischennachricht unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Untersuchungen, wenn die Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(7) Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die beauftragte Person in geeigneten Fällen einen Bericht. Dieser endet mit einer Bewertung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein Mangel oder Fehlverhalten vorliegt, wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind. Nach Einwilligung der eingebenden Person ist der Bericht durch die beauftragte Person der Deputation für Inneres zuzuleiten und in geeigneter Form, zumindest im Internet, zu veröffentlichen. § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 bleiben unberührt.
(8) Die beauftragte Person erhebt für die Bearbeitung von Eingaben keine Gebühren.
(1) Zur sachlichen Prüfung kann die beauftragte Person von den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes und der Stadtgemeinden über die zuständige senatorische Behörde mündliche oder schriftliche Auskunft verlangen und Stellungnahmen anfordern. Die senatorische Behörde ist verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Informationen zu übermitteln.
(2) Die beauftragte Person hat das Recht, bei Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes und der Stadtgemeinden, ausgenommen Gerichte und Staatsanwaltschaften, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen zu nehmen, sofern ein inhaltlicher Zusammenhang zu ihren Aufgaben nicht ausgeschlossen ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch die Mitnahme von Ausdrucken oder Kopien, wenn dies für die weiteren Untersuchungen oder die Erstellung des Abschlussberichts erforderlich ist. Unterlagen, die als „VS-Vertraulich“ oder höher eingestuft sind, dürfen nur von der beauftragten Person persönlich oder von ihren Beschäftigten eingesehen werden, die den Anforderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes genügen.
(3) Die beauftragte Person kann der eingebenden Person, Geschädigten eines vorgebrachten Fehlverhaltens, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen, Polizeibeschäftigten sowie anderen Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben und Fragen an sie richten. Die Genehmigung, gegenüber der betroffenen Person in dienstlichen Angelegenheiten Auskünfte zu geben, darf versagt werden, wenn die Auskünfte dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. In jedem Stand des Verfahrens besteht das Recht der freien Wahl eines Beistands oder einer oder eines Bevollmächtigten.
(4) Die beauftragte Person kann jederzeit alle Dienststellen der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven sowie deren Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung betreten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Einsätze außerhalb der Dienststellen, auf Fahrzeuge, auf stationäre und mobile Lage- und Führungszentren sowie auf Einrichtungen der polizeilichen Aus- und Fortbildung. Akten und elektronische Datenträger können, sofern ein Einsichtsrecht gemäß Absatz 2 besteht, auch vor Ort eingesehen werden, soweit dies für den Untersuchungszweck erforderlich ist. Die beauftragte Person darf in Abstimmung mit der Einsatzleitung bei Einsätzen der Polizei in Großlagen anwesend sein und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Polizei beiwohnen.
(5) Stellt die beauftragte Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße der Polizei Bremen oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven gegen Rechtsvorschriften fest, so beanstandet sie dies gegenüber der zuständigen Behörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist auf. Bei Maßnahmen des Bundes oder der Länder nach § 143 des Bremischen Polizeigesetzes ist die Beanstandung an den Senator für Inneres zu richten. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der beauftragten Person getroffen worden sind. Die beauftragte Person kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(6) Die Ausübung der vorstehenden Befugnisse ist ausgeschlossen, soweit höherrangiges Recht oder überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern.
(7) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und der beauftragten Person über die vorstehenden Befugnisse und eingeleitete oder durchgeführte Maßnahmen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die beauftragte Person ist in diesen Verfahren beteiligungsfähig.
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes und der Stadtgemeinden sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an die beauftragte Person übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten im Einzelfall für die Untersuchungen der beauftragten Person erforderlich ist, öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht entgegenstehen und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen; bundesrechtliche Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt.
(3) Soweit die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von öffentlichen Stellen anderer Länder oder des Bundes benötigt, ersucht der Senat diese Stellen um Übermittlung der erforderlichen Informationen.
(4) In allen Polizeidienststellen ist sowohl für die Beschäftigten der Polizei als auch für die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Weise auf Stelle und Aufgaben der beauftragten Person hinzuweisen.
(5) Senat oder Magistrat übermitteln der beauftragten Person auf Anfrage zusammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis im Hinblick auf die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven und, soweit diese Informationen dort vorhanden sind, auch statistische Informationen über den Ausgang entsprechender Strafverfahren.
Enthalten Eingaben oder Zeugenaussagen Informationen, aus denen sich ein strafbares oder disziplinarrechtlich sanktionierbares Verhalten ergeben könnte, so ist die oder der betroffene Beschäftigte der Polizei darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen, und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Die Hinweise sind aktenkundig zu machen.
(1) Die beauftragte Person kann einen Vorgang den für die Einleitung von Straf- oder Disziplinarverfahren zuständigen Stellen zuleiten, soweit er nicht nach § 6 Absatz 3 vertraulich zu behandeln ist.
(2) Ist gegen eine Polizeibeschäftigte oder einen Polizeibeschäftigten wegen ihres oder seines dienstlichen Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, so führt die beauftragte Person ihre Untersuchungen wegen desselben Sachverhalts parallel zum Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren nur fort, soweit damit ein eigenes Erkenntnisinteresse zur Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist und der Zweck jenes Verfahrens nicht gefährdet wird. Ist eine Fortsetzung der Untersuchung durch die beauftragte Person nicht ohne Gefährdung des Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens möglich, stellt die beauftragte Person wegen desselben Sachverhalts bei ihr laufende Verfahren vorläufig ein. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird die eingebende Person des Hinweises oder der Beschwerde unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die beauftragte Person. Die für das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen übermitteln auf Anfrage der beauftragten Person unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder der Beamtin und anderer betroffener Personen die verfahrensabschließenden Verfügungen einschließlich der Begründungen. Entsprechendes gilt für Entscheidungen über arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts veröffentlicht die beauftragte Person die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Untersuchungen nicht.
(1) Das Recht, sich mit Eingaben an die Bürgerschaft zu wenden, bleibt von der Möglichkeit, Eingaben an die beauftragte Person zu richten, unberührt.
(2) Die Untersuchungsbefugnis der beauftragten Person ist ausgeschlossen, soweit der Gegenstand oder ein Teil des Gegenstandes ihrer Untersuchung Gegenstand eines Untersuchungsausschusses der Bürgerschaft ist. Die Untersuchungsbefugnis erlischt mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der Bürgerschaft, soweit der Gegenstand oder ein Teil des Gegenstandes der Untersuchung der beauftragten Person zum Gegenstand des Untersuchungsausschusses wird und die Bürgerschaft nichts Abweichendes beschließt. In diesen Fällen informiert die beauftragte Person die eingebende Person unverzüglich schriftlich über den Ausschluss, das Ende oder die Begrenzung ihrer Untersuchung.
(3) Wirft eine Eingabe Fragen auf, die sowohl in die Zuständigkeit der beauftragten Person als auch in diejenige der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder des Landesrechnungshofes fallen, so stimmt die beauftragte Person ihr Vorgehen mit diesen Stellen ab. Untersuchungen sollen möglichst koordiniert erfolgen.
(4) Bei Überschneidungen der Zuständigkeit der beauftragten Person mit den Kontroll- und Aufsichtszuständigkeiten anderer Behörden und öffentlicher Stellen gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Die beauftragte Person arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll mit den Personalvertretungen der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zusammen.
(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalvertretungen bleiben durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.
(1) Die beauftragte Person erstattet der Bürgerschaft alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über zentrale Folgerungen hieraus. Der Bericht soll auch Empfehlungen für strukturelle Änderungen in den Behörden und über die eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus früheren Berichten enthalten. In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht soll die Bürgerschaft der beauftragten Person Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben. Der Senat legt der Bürgerschaft innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme des Senats zu dem Tätigkeitsbericht vor.
(2) Sie darf jederzeit der Bürgerschaft oder ihren Deputationen und Ausschüssen Einzelberichte vorlegen und diese veröffentlichen. Der betroffenen Behörde ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Frist beträgt in der Regel zwei Monate. Eine Zusammenfassung der Stellungnahme ist mit dem Einzelbericht zu veröffentlichen.
(3) Wird die beauftragte Person mit einer Untersuchung nach § 3 Absatz 1 beauftragt, so hat sie über das Ergebnis der Prüfung auf Verlangen der beauftragenden Stelle einen Einzelbericht zu erstatten.
(4) Die beauftragte Person kann in geeigneten Fällen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu ihrer Arbeit betreiben.
(5) § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
Senat und Magistrat fördern die Umsetzung der Empfehlungen der beauftragten Person in ihrem Geschäftsbereich. Sie sollen die beauftragte Person in angemessener Frist über die eingeleiteten und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Empfehlungen zu Einzelfällen und zu einzelfallübergreifenden Sachverhalten informieren. Werden Empfehlungen nicht umgesetzt, ist dies zu begründen. Die Frist beträgt drei Monate nach Zuleitung des Berichts und kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. Die beauftragte Person informiert die eingebende Person über die von den Behörden eingeleiteten Maßnahmen.
(1) Die beauftragte Person steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige beauftragte Person das Amt bis zur Wahl und Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Der Vorstand der Bürgerschaft kann die beauftragte Person des Amtes entheben, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
(3) Die beauftragte Person erhält Amtsbezüge entsprechend des Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe B 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes. Die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Dienstwohnungen, Reisekosten, Umzugskosten und Mutterschutz finden auf das Amtsverhältnis der beauftragten Person entsprechende Anwendung, ebenso die §§ 2 bis 4, 9 bis 18, 34 bis 36, 65 und 66 des Bremischen Besoldungsgesetzes sowie für Zeiten des Amtsverhältnisses § 78 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(4) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als beauftragte Person fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(1) Die beauftragte Person sieht von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf sie weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder einer der in § 1 Absatz 3 genannten Behörden angehören.
(2) Die beauftragte Person hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(3) Die beauftragte Person ist verpflichtet, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihr amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die beauftragte Person entscheidet im Übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder amtierenden beauftragten Person erforderlich.
(1) Abweichend von § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU- Datenschutz-Grundverordnung finden auf die Tätigkeit der beauftragten Person die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Die beauftragte Person ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie darf im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der oder des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein Mangel oder Fehlverhalten im Sinne von § 1 Absatz 1 vorliegt. Die nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden; § 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Soweit die beauftragte Person Eingaben nach § 5 an Strafverfolgungsbehörden oder andere zuständige Stellen weiterleitet, kann sie personenbezogene Daten zu dem jeweiligen Vorgang übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Pflicht zur Verschwiegenheit der beauftragten Person im Einzelfall nicht entgegensteht.
(1) Der beauftragten Person ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die hinreichende Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung der Bürgerschaft unterstützt die Tätigkeit der beauftragten Person.
(2) Beschäftigte der beauftragten Person werden auf ihren Vorschlag vom Vorstand der Bürgerschaft ernannt und entlassen. Sie können nur im Einvernehmen mit der beauftragten Person versetzt oder abgeordnet werden. Die Beschäftigten unterstehen der Dienstaufsicht der beauftragten Person, die ihre Dienstvorgesetzte ist und an deren Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Sie können die Befugnisse der beauftragten Person ausüben, soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt.
(3) Der Vorstand der Bürgerschaft bestellt auf Vorschlag der beauftragten Person aus dem Kreis der bei ihr tätigen Beschäftigten eine Stellvertretung. Die Stellvertretung nimmt die Geschäfte wahr, wenn die beauftragte Person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet.
(4) Im Haushaltsplan ist die Personal- und Sachausstattung der beauftragten Person im Kapitel der Bürgerschaft in eigenen Titeln auszuweisen.
(1) Bei der beauftragten Person soll ein Beirat eingerichtet werden. Er setzt sich zusammen aus
zwei Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen zum Schutz von Menschen- und Bürgerrechten,
zwei Vertreterinnen und Vertretern des Polizeivollzugsdienstes, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder des Personalrates der Polizei Bremen und
drei Expertinnen und Experten aus dem wissenschaftlichen Bereich.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Deputation für Inneres für jeweils vier Jahre gewählt. Bei der Auswahl soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern geachtet werden.
(3) Der Beirat berät die beauftragte Person bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Er ist insbesondere bei der Erstellung des Berichts nach § 13 Absatz 1 sowie von Berichten mit grundsätzlicher Bedeutung anzuhören und einzubeziehen. Der Beirat kann von sich aus Vorgänge und Themen an die beauftragte Person herantragen.
(4) Die beauftragte Person hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats beratend teilzunehmen. Ihre Vorschläge für die Tagesordnung sind zu berücksichtigen.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft bedarf.
(6) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Soweit Vertreterinnen und Vertreter der Polizei die Tätigkeit im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, entfällt ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. In der Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder des Beirats sind sie unabhängig und weisungsfrei.