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(1) Ein Untersuchungsausschuß der Bürgerschaft hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.
(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beratung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.
(1) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag gemäß Artikel 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingesetzt.
(2) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind.
(3) Der Untersuchungsgegenstand muß in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluß der Bürgerschaft nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn
der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, daß er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
(4) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuß bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, daß eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft richten.
(1) Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder der Bürgerschaft angehören.
(2) Der Untersuchungsausschuß besteht höchstens aus sieben ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr. Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.
(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. Das gleiche gilt, wenn ein Ausschußmitglied vor dem Untersuchungsausschuß als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuß darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschußmitglied gemäß § 4 Abs. 3 vertreten.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschußmitglieder keine Anwendung.
(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist.
(2) Bei Beschlußunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuß keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuß mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.
(2) Der Untersuchungsausschuß kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
(3) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung.
(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluß des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden.
(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muß hervorgehen, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist.
(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuß.
(3) Der Ausschuß entscheidet darüber, ob Protokolle an Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, weitergegeben werden oder von diesen eingesehen werden können. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages trifft diese Entscheidung der Vorstand der Bürgerschaft.
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuß zu verlesen.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschußmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf die Verlesung verzichtet.
(3) Die Verlesung hat in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 gegeben ist.
(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschußmitglieder beantragt werden, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht Ordnungsstrafe gemäß §§ 51, 70 und 77 der Strafprozeßordnung verhängt; die entstandenen Kosten werden ihm auferlegt.
(3) Auf Antrag des Ausschusses ordnet das zuständige Gericht Vorführung an.
(4) Verhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen kann der Untersuchungsausschuß beim zuständigen Gericht beantragen. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen zu verdeutlichen. Soweit erforderlich, ist dem Ersuchen eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags sowie ein kurzer Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung beizufügen.
Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses überprüft die Parlamentarische Kontrollkommission die Verweigerung der Aktenvorlage und der Aussagegenehmigung. Sie kann die Verweigerung durch einstimmigen Beschluß für unberechtigt erklären.
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält.
(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschußmitglieder Frage stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen. Der Vorsitzende kann ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
(2) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Untersuchungsausschuß.
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
(3) Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung bei dem zuständigen Gericht eine Ordnungsstrafe in Geld oder Haft beantragen.
(4) Die Ordnungsstrafe wird auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.
(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.
(2) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde (§§ 305, 310) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung aufgrund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.
(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuß die Rechte der Staatsanwaltschaft.
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltung der Bürgerschaft und kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.
(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuß beschließt die Aussetzung, es sei denn, daß ein Viertel der Ausschußmitglieder widerspricht.
(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluß der Bürgerschaft wieder aufgenommen werden.
(3) Das Recht der Bürgerschaft, das Untersuchungsverfahren auszusetzen oder einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Ermittlungen aufzulösen, bleibt unberührt.
(1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht.
(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, einen abweichenden Bericht vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.