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alle gewerbsmäßig hergestellten Feuerlöschmittel,
alle tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren Feuerlöschgeräte, soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Bekämpfung von Schadenfeuer verwendbar sind.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, die zur Verwendung im Bergbau unter Tage bestimmt sind.
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen zur Verwendung im Lande Bremen nur hergestellt und vertrieben werden, wenn sie nach einer Typprüfung durch die Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte bei der Landesfeuerwehrschule des Landes Nordrhein-Westfalen vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen worden sind.
Die Amtliche Prüfstelle (§ 2) ist berechtigt, Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte aus der laufenden Fertigung bei dem Hersteller auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Typenmuster zu prüfen.
Die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Feuerlöschgeräte, deren Bereithaltung durch Gesetz oder -auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgeschrieben ist, sind durch den Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Beim Nachfüllen und Instandsetzen dieser Feuerlöschgeräte müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typzulassung zugrunde lagen, gewährleistet bleiben.
Auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz findet, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) Anwendung. Zuständige Behörden im Sinne der §§ 66 und 73 des Gesetzes sind
in der Stadtgemeinde Bremen das Stadt- und Polizeiamt,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.