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  • Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Finanzzuweisungsgesetz) vom 2. April 2019

Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Finanzzuweisungsgesetz)

Finanzzuweisungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:02.04.2019 Inkrafttreten01.01.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 147
Gliederungsnummer:60-b-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Finanzzuweisungsgesetz) vom 2. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 147)"

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juris-Abkürzung: FinZuwBRBRHG BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-b-1
juris-Abkürzung:FinZuwBRBRHG BR 2019
Ausfertigungsdatum:02.04.2019
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 147
Gliederungs-Nr:60-b-1
Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven
(Finanzzuweisungsgesetz)
Vom 2. April 2019
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Schlüsselmasse

(1) Das Land gewährt den Gemeinden Bremen und Bremerhaven in jedem Haushaltsjahr zur Ergänzung ihrer Mittel Zuweisungen. Die Zuweisungen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Anteil der Gemeinden (Schlüsselmasse) beträgt 21,43 Prozent

1.

des dem Land nach Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer,

2.

der Einnahmen des Landes aus Landessteuern,

3.

der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen der Länder gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes,

4.

der Einnahmen des Landes aus vom Bund gewährten Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Beträge für die Kosten der politischen Führung.

(3) Die Schlüsselmasse ist für jedes Haushaltsjahr vorbehaltlich der Abrechnung nach § 7 nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan zu ermitteln.

(4) Von der Schlüsselmasse erfolgt vorab der Steuerkraftausgleich nach § 2. Der verbleibende Betrag der Schlüsselmasse wird durch das Land zu 65 Prozent zur Erhöhung der Finanzkraft (Finanzkraftanhebung) und zu 35 Prozent zum Ausgleich von besonderen Lasten der Gemeinden (Bedarfszuweisung) an die Gemeinden zugewiesen.

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§ 2
Steuerkraftausgleich

(1) Eine Gemeinde erhält vom Land Mittel zur Angleichung ihrer geringeren Steuerkraft, wenn ihre Steuerkraft je Einwohner unterhalb der Steuerkraft je Einwohner der anderen Gemeinde liegt. Der Unterschiedsbetrag wird zu 50 Prozent ausgeglichen. Die Steuerkraft ergibt sich aus der Summe der einzelnen Steuerkraftmesszahlen der zu berücksichtigenden Steuern nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer werden durch Vervielfachung ihres Messbetrages mit dem Durchschnittshebesatz der entsprechenden Steuerart der beiden Gemeinden im vergangenen Haushaltsjahr errechnet. Der Messbetrag der Steuerarten nach Satz 1 ergibt sich durch Teilung des jeweiligen Istaufkommens, das den Gemeinden im Zeitraum des vergangenen Haushaltsjahres zugeflossen ist, durch 1 Prozent des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde für das vergangene Haushaltsjahr.

(3) Die Steuerkraftmesszahl der Lohn- und Einkommensteuer und der Umsatzsteuer entspricht dem Istaufkommen, das den Gemeinden im Zeitraum des vergangenen Haushaltsjahres zugeflossen ist.

(4) Bei der Berechnung nach Absatz 1 sind die Einwohnerzahlen vom 31. Dezember des dem Zuweisungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Sind diese Daten nicht verfügbar, werden die aktuellsten verfügbaren Einwohnerzahlen herangezogen. Liegen für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiträumen keine Daten zum Istaufkommen vor, wird das jeweilige Istaufkommen aus dem Zeitraum vom 1. Oktober des vorvergangenen Haushaltsjahres bis zum 30. September des vergangenen Haushaltsjahres herangezogen.

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§ 3
Finanzkraftanhebung

Die Verteilung der Mittel zur Finanzkraftanhebung erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der beiden Gemeinden zueinander. Die Einwohnerzahlen errechnen sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2.

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§ 4
Bedarfszuweisung

(1) Die Bedarfszuweisungen werden auf die beiden Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Bedarfsindikatoren aufgeteilt.

(2) Zur Abbildung der besonderen Lasten der Gemeinden werden bei der Bedarfszuweisung die Bedarfsindikatoren

1.

Anzahl der Regelbedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch,

2.

Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte in Millionen Euro und

3.

Anzahl der Schülerinnen und Schüler

je 1 000 Einwohner in der jeweiligen Gemeinde berücksichtigt. Für die Ansatzbildung und Abrechnung werden durch Gewichtung der jeweils aktuellsten verfügbaren Werte der Bedarfsindikatoren für die Gemeinden Bremen und Bremerhaven Indizes gebildet, mit denen die Einwohnerzahlen beider Gemeinden bei der Verteilung der Bedarfszuweisungen gewichtet werden. Die Anteile der Einzelindikatoren am Gesamtindex betragen dabei:

Anzahl Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch

0,6

Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte

0,2

Anzahl der Schülerinnen und Schüler

0,2

(3) Die Einwohnerzahlen errechnen sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2.

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§ 5
Sonstige Zuweisungen

(1) Soweit es zur weiteren Deckung des Finanzbedarfs oder zum Ausgleich besonderer Belastungen erforderlich ist, können die Gemeinden neben den gemäß §§ 2 bis 4 zu gewährenden Zuweisungen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushalts erhalten.

(2) Die Gewährung von sonstigen Zuweisungen kann von besonderen Auflagen durch das Land abhängig gemacht werden. Das Land kann in diesem Fall die ordnungsgemäße Verwendung dieser sonstigen Zuweisungen überwachen.

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§ 6
Entschuldung

Das Land kann die Gemeinden entschulden. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens zur Entschuldung werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. In dieser wird insbesondere die gemeinsame Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sanierungshilfengesetz und das gemeinsame Tragen der Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen der drei Gebietskörperschaften geregelt. Die Entschuldung ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

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§ 7
Abrechnung

(1) Die Zuweisung nach § 2 erfolgt durch monatliche Auszahlung von einem Zwölftel des Ausgleichsbetrages. Die Zahlungen sind so zu leisten, dass sie den Gemeinden zum 18. eines jeden Monats zur Verfügung stehen. Sind die notwendigen Daten für das Istaufkommen in den in § 2 Absatz 2 und 3 benannten Zeiträumen nicht verfügbar und wird hilfsweise auf das Istaufkommen in dem in § 2 Absatz 4 benannten Zeitraum zurückgegriffen, erfolgt eine Anpassung der monatlichen Auszahlung unter Berücksichtigung der Veränderungen sobald die Daten zum Istaufkommen nach § 2 Absatz 2 und 3 verfügbar sind.

(2) Auf die Zuweisungen nach §§ 3 und 4 werden monatliche Abschläge geleistet. Die Zahlungen sind so zu leisten, dass sie den Gemeinden zum 18. eines jeden Monats zur Verfügung stehen. Erhebliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im laufenden Haushaltsjahr können dabei berücksichtigt werden.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres sind für die Zuweisungen nach §§ 3 und 4 die Ist-Zahlen unter Ansatz der Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres und der Bedarfsindikatoren nach § 4 des vorangegangenen Haushaltsjahres festzustellen. Lediglich bei dem Bedarfsindikator verfügbares Einkommen privater Haushalte werden die Zahlen des Vorjahres des vorangegangenen Haushaltsjahres verwendet. Daraus sich ergebende Änderungen der Zuweisungen sind spätestens bei den Zuweisungen für das übernächste Haushaltsjahr als Erhöhung oder Ermäßigung zu berücksichtigen.

(4) Zahlungen und Abrechnungen von sonstigen Zuweisungen nach § 5 sind mit der Zuweisungsregelung festzulegen.

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§ 8
Ausgabenerstattungen

(1) Das Land erstattet den Gemeinden Bremen und Bremerhaven jährlich 100 Prozent der laufenden Personalausgaben, der Versorgungsbezüge, der Beihilfen und der sonstigen Personalausgaben für das aktive und das ehemalige unterrichtende und das pädagogisch tätige nichtunterrichtende Personal im Bereich Bildung.

(2) Das Land erstattet der Gemeinde Bremerhaven jährlich 100 Prozent der Investitionsausgaben und Sachausgaben der Polizei sowie 100 Prozent der laufenden Personalausgaben, der Versorgungsbezüge, der Beihilfen und der sonstigen Personalausgaben für das aktive und ehemalige Personal der Polizei.

(3) Für die Erstattungen nach Absatz 1 schließt die Senatorin für Kinder und Bildung im Namen des Landes mit der Gemeinde Bremen und mit der Gemeinde Bremerhaven jeweils eine Budgetvereinbarung, die aus in einer Landeszuweisungsrichtlinie festgelegten und von der Bürgerschaft (Landtag) im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung beschlossenen Beschäftigungszielzahl abgeleitet ist. Die Einhaltung des Budgets wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung unterjährig (monatlich) durch Controlling- und Haushaltsdaten überwacht und bis zum Abschluss der Bücher des Haushaltsjahres, für das die Erstattungen geleistet wurden, in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen abgerechnet. Hierbei fließen Minderausgaben dem Landeshaushalt zu. Exogene Mehrausgaben werden durch das Land ausgeglichen, endogene Mehrausgaben liegen in der Verantwortung der Kommunen.

(4) Für die Erstattungen nach Absatz 2 erfolgt, abgeleitet aus der von der Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung beschlossenen Beschäftigungszielzahl und den veranschlagten Investitionsausgaben und Sachausgaben, eine Budgetvereinbarung zwischen dem Senator für Inneres und der Gemeinde Bremerhaven. Die Einhaltung des Budgets wird durch den Senator für Inneres unterjährig (monatlich) durch Controlling- und Haushaltsdaten überwacht und bis zum Abschluss der Bücher des Haushaltsjahres, für das die Erstattungen geleistet wurden, in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen abgerechnet. Hierbei fließen Personalminderausgaben dem Landeshaushalt zu. Exogene Personalmehrausgaben werden durch das Land ausgeglichen, endogene Personalmehrausgaben liegen in der Verantwortung der Kommune.

(5) Die für die Anschlagbildung maßgebenden Haushaltsstellen der Empfängerhaushalte für die Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 und 2 sind den jeweiligen Haushaltsplänen des Landes als Anlagen beizufügen.

(6) Die Zahlungen und Abrechnungen der Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen im jeweiligen Produktplan des zuständigen Senatsmitglieds.

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§ 9
Übergangsvorschrift

Die Abrechnung der Zuweisungen für das Haushaltsjahr 2019 erfolgt nach den Vorschriften des Finanzzuweisungsgesetzes in seiner am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven vom 18. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 552 - 60-b-1), außer Kraft.

Bremen, den 2. April 2019

Der Senat

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