|
|
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für Arbeiten, die durch Landesrecht festgelegt sind, Gebühren. Die Gebühren bemessen sich nach den Arbeitswerten, die für die einzelnen Arbeiten ausgewiesen sind. Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung von der Anzahl der in Anlage 3 Nummer 1.2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) festgelegten Arbeitswerte abweichende Regelungen treffen.
(3) Der Senator für Inneres und Sport kann unter Berücksichtigung der Brandsicherheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 Kehrbezirke einteilen, sofern dies im Interesse der Gleichwertigkeit geboten ist oder soweit es zur Herstellung eines räumlich zusammenhängenden Bereichs erforderlich ist.
(4) Der Senator für Inneres und Sport kann abweichend von § 5 Absatz 2 des Schornsteinfegergesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Brandsicherheit Kehrbezirke auflösen und das Arbeitsvolumen anderen Kehrbezirken zuweisen, soweit dies zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks notwendig ist.