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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 7 geändert, § 8 aufgehoben durch Gesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 525) |
(1) In der Freien Hansestadt Bremen wird öffentliche Rechtsberatung gewährt. Öffentliche Rechtsberatung ist eine Angelegenheit des Landes.
(2) Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.
(3) Ausgeschlossen von öffentlicher Rechtsberatung ist, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Wahrung seines angemessenen Unterhalts in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, oder Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung in derselben Rechtsangelegenheit von anderer Seite hat oder in derselben Rechtsangelegenheit bereits aufgrund dieses Gesetzes abschließend beraten worden ist.
(1) Öffentliche Rechtsberatung wird auf allen Rechtsgebieten mit Ausnahme des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts gewährt.
(2) Öffentliche Rechtsberatung wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, an denen die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(3) Im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung werden Rechtsauskünfte erteilt und Unterstützung in Rechtsangelegenheiten gewährt, insbesondere durch Gespräche über die Sach- und Rechtslage, Empfehlungen, Hilfe bei mündlichen und schriftlichen Kontakten und durch Entwerfen von Schriftsätzen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Anspruch auf eine bestimmte Art der Unterstützung oder auf Unterstützung bestimmten Umfangs besteht nicht.
(4) Der Berater prüft die Sach- und Rechtslage objektiv und wirkt in geeigneten Fällen auf einen Interessenausgleich zwischen den Parteien hin. Beantragen in einer Rechtsangelegenheit mehrere Parteien öffentliche Rechtsberatung, so ist jede Partei von einem anderen Berater zu betreuen.
(5) Eine Vertretung vor Gericht und sonstigen Spruchkörpern ist ausgeschlossen.
Die Beratung nach § 2 dieses Gesetzes erfolgt durch Berater, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben.
Über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Ablehnung der öffentlichen Rechtsberatung (§ 1 Abs. 4) und über Umfang und Art der Beratung (§ 2) entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Verfahren ist gebührenfrei.