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(1) Die Gemeinden können für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfe (Benutzungszwang) durch Ortsgesetz vorschreiben, wenn sie ein öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Das Ortsgesetz kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Es kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Anschluß von Grundstücken an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme oder bestimmten Energiearten für Heizungszwecke und für die Benutzung dieser Einrichtungen. Von dem Anschluß- und Benutzungszwang können Ausnahmen auch für den Fall zugelassen werden, daß bereits immissionsarme Wärmeversorgungseinrichtungen betrieben werden oder wenn der Anschluß- und Benutzungszwang zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(1) Die Gemeinden können durch Ortsgesetze Gemeindedienste (Naturaldienste) zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben für beschränkte Zeit oder im Rahmen des Herkömmlichen unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der pflichtigen Einwohner anordnen.
(2) Zu Leistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme von persönlichen Diensten können auch juristische Personen und Personenvereinigungen sowie solche Personen herangezogen werden, die nicht in der Gemeinde wohnen, in ihr jedoch Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben.
Die Gemeinden können, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht dem entgegensteht, durch Ortsgesetz Gebote oder Verbote zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch
Lärm,
Gerüche,
Verschmutzung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen,
Tierhaltung,
Abbrennen von Feuern und Inbetriebnahmen von Grillgeräten,
aggressives Betteln oder Mißbrauch von Kindern zum Betteln
Konsum von Betäubungsmitteln auf öffentlichen Flächen,
dauerhaftes Lagern auf öffentlichen Flächen zum Zwecke des Alkoholkonsums, soweit dadurch die Nutzung der Flächen durch andere unzumutbar eingeschränkt wird,
erlassen.