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Gesetz über Wetten und Lotterien

Veröffentlichungsdatum:02.07.2004 Inkrafttreten01.07.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 425
Gliederungsnummer:2191-c-1

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juris-Abkürzung: WettLottG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-c-1
juris-Abkürzung:WettLottG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-c-1
Gesetz über Wetten und Lotterien
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2007

G aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499)

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Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung von Wetten, Lotterien und Ausspielungen durch das Land Bremen selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (§ 5 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem Pferdesport- oder Pferdezuchtverein durch den Betrieb eines Totalisators veranstaltet oder aus gleichem Anlass von Buchmachern abgeschlossen oder vermittelt werden;

2.

von der Nordwestdeutschen Klassenlotterie veranstaltete Lotterien;

3.

Lotterien und Ausspielungen anderer Veranstalter (§ 5 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland).


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Zweiter Teil
Wetten

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§ 2

(1) Für das Land Bremen können Wetten zugelassen werden.

(2) Aus welchen Anlässen die Zulassungen erteilt werden können, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

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§ 3

(1) Träger des Wettunternehmens (Veranstalter) muss ein Rechtsträger nach § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland sein.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn

1.

die Veranstaltung und die Durchführung der Wette mit den Zielen des § 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland in Einklang stehen;

2.

zu erwarten ist, dass der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen;

3.

der Veranstalter Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bietet.

(3) Die Zulassung wird schriftlich für die Dauer eines Jahres erteilt; sie kann von Bedingungen und Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht sowie jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

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§ 4

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, Wettannahmestellen in ausreichender Anzahl einzurichten. Außerhalb der Wettannahmestellen dürfen keine Wetten vermittelt werden.

(2) Die Wettannahmestellen werden von Wetteinnehmern betrieben.

(3) Die näheren Bestimmungen über die an die Wetteinnehmer und gegebenenfalls einzusetzenden Bezirkskollekteure zu stellenden Anforderungen werden durch Verordnung gemäß § 19 getroffen.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde verpflichtet, sich ganz oder teilweise der Annahmeorganisation eines bereits bestehenden Wettunternehmens zu bedienen. In diesem Falle bedürfen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Veranstaltern der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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§ 5

(1) Die Wetteinnehmer haben die Angebote auf Abschlüsse von Wettverträgen und die Wetteinsätze entgegenzunehmen, sodann die Angebote ohne personenbezogene Daten frist- und formgerecht zu übertragen und den Spielteilnehmern die Ausdrucke der Quittungen auszuhändigen sowie über die Wetteinsätze dem Veranstalter gegenüber Rechnung zu legen.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Wetteinnehmer und Bezirkskollekteure ist im Übrigen der Vertrag zwischen ihnen und dem Veranstalter maßgebend. Das Vertragsmuster bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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§ 6

(1) Für die Teilnahme an den Wetten sind die durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Teilnahmebedingungen maßgebend.

(2) Nach den Maßgaben der Aufsichtsbehörde ist in den Teilnahmebedingungen vorzusehen, wann der Wettvertrag rechtswirksam abgeschlossen ist. Ferner ist die Haftung des Veranstalters für Verschulden der Wetteinnehmer und anderer für die Weiterleitung der Daten verantwortlichen Stellen auszuschließen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Abänderung der Teilnahmebedingungen verlangen, wenn dies für die ordnungsmäßige Durchführung des Wettbetriebes notwendig ist.

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§ 7

(1) Die eingezahlten Wetteinsätze sind bis zum Abschluss der Gewinnermittlung so zu sichern, dass vor Feststellung der endgültigen Gewinnverteilung eine Verfügung über sie nicht möglich ist.

(2) Die Daten der Wettverträge sind gegen missbräuchliche Verwendung zu sichern. Sie dürfen erst nach 14 Wochen vernichtet werden. Bei Beanstandungen sind die betroffenen Daten über diese Frist hinaus aufzubewahren. Werden zum Zwecke der Sicherung oder Sortierung Vervielfältigungen der Daten hergestellt, so treten diese an die Stelle der ursprünglich gespeicherten Daten.

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§ 8

Zur Sicherung der Gewinnermittlung und Gewinnverteilung muss an dem Wettgeschäft ein Notar oder behördlicher Vertreter mitwirken. Art und Umfang der Mitwirkung bestimmt die Aufsichtsbehörde.

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§ 9

Von den eingezahlten Wetteinsätzen sind mindestens 50 v.H. nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen zur Gewinnausschüttung an die Wetter vorzusehen.

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§ 10

(1) Der Gewinner hat keinen Anspruch auf Zusendung des Gewinns. Durch die Teilnahmebedingungen kann bestimmt werden, dass der Gewinner seinen Gewinnanspruch innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschluss des Wettbewerbs geltend machen muss.

(2) Nicht in Anspruch genommene Gewinne sind 13 Wochen zu verwahren und dann gemäß §§ 14 und 15 zu verwenden, sofern nicht die Aufsichtsbehörde eine andere Verwendung zulässt.

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§ 11

(1) Von jedem abgeschlossenen Wettvertrag hat der Veranstalter außer der zu zahlenden Steuer eine angemessene Abgabe abzuführen.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt die Abgabe bei

1.

Wetten mit festen Gewinnquoten mindestens 15 v.H.;

2.

Wetten mit variablen Gewinnquoten mindestens 21 v.H.

des Wetteinsatzes. Unter Berücksichtigung betrieblicher und steuerlicher Belange des Veranstalters kann durch die Zulassungsurkunde eine höhere Abgabe festgesetzt werden.

(3) Die Abgabe für den Abschluss von Pferdewetten beträgt 16 v.H. des Wetteinsatzes.

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§ 12

(1) Von der Abgabe nach § 11 Abs. 2 werden 83,5 v.H. wie folgt verteilt:

1.

70 v.H. erhalten die Städte Bremen und Bremerhaven im Verhältnis 4 : 1;

2.

30 v.H. stehen für den Sportbereich zur Verfügung, davon 70 v.H. für die Städte Bremen und Bremerhaven im Verhältnis 4 : 1; 30 v.H. erhalten der Landessportbund Bremen e. V. und der Bremer Fußballverband e. V. im Verhältnis 65 : 35 zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben.

(2) In der Stadt Bremen ist die Abgabe nach Satz 1 Nr. 1 zu

1.

je 25 v.H. für die Bereiche

a)

Bildung, Wissenschaft und Kunst,

b)

Jugend,

c)

Soziales,

2.

je 12,5 v.H. für die Bereiche

a)

Gesundheit,

b)

Umweltschutz

an die zuständigen Senatoren zu verteilen, die im Einvernehmen mit der zuständigen Deputation über sie verfügen. In der Stadt Bremerhaven entscheiden die nach Ortsrecht zuständigen Organe über die Aufteilung und Verwendung der Mittel.

(3) Von der Abgabe nach § 11 Abs. 2 erhalten 10,5 v.H. die Städte Bremen und Bremerhaven im Verhältnis 4 : 1 für die Förderung von Schwerpunktprogrammen, davon die Abgabe aus den Wetten Toto und Lotto zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

(4) Von der Abgabe nach § 11 Abs. 2 erhalten zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben

1.

4 v.H. die Wilhelm Kaisen Bürgerhilfe e. V. und die Bremerhavener Volkshilfe e. V. im Verhältnis 4 : 1;

2.

2 v.H. der Landessportbund Bremen e. V. und der Bremer Fußballverband e. V. im Verhältnis 65 : 35.


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§ 13

(1) Die Abgabe für den Abschluss von Pferdewetten (§ 11 Abs. 3) ist jeweils zur Hälfte

1.

zur Förderung des Pferderennsports und der Pferdezucht und

2.

zur Förderung von Freizeit und Landschaftspflege zu verwenden.

(2) Über die Mittel nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt der für Landwirtschaft zuständige Senator im Einvernehmen mit der zuständigen Deputation.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 werden im Verhältnis von 4 : 1 an die Städte Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. In der Stadt Bremen sind die Mittel zu gleichen Teilen an die für Freizeit und für Landschaftspflege zuständigen Senatoren zu verteilen, die im Einvernehmen mit den zuständigen Deputationen über sie verfügen. In der Stadt Bremerhaven entscheiden die nach Ortsrecht zuständigen Organe über die Aufteilung und Verwendung der Mittel.

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§ 14

Der Veranstalter hat eine angemessene Rückstellung für das Haftungsrisiko und eine angemessene Rücklage zu bilden. Ihre Höhe bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Senator für Finanzen.

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§ 15

Die gesamten aus dem Betrieb des Veranstalters erzielten Überschüsse und die nicht in Anspruch genommenen Gewinne gemäß § 10 Abs. 2 sind, soweit sie nicht der Rückstellung und der Rücklage gemäß § 14 zuzuführen sind, nach Abzug der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Verzinsung des Gesellschaftskapitals für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nach näheren Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu verwenden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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§ 16

(1) Der Veranstalter kann mit anderen die gleiche Wettart betreibenden Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin vereinbaren, dass die als Gewinne auszuschüttenden Beträge zum Zwecke einer einheitlichen Gewinnauszahlung zusammengelegt werden.

(2) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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§ 17

Zulassungsbehörde ist der Senator für Inneres und Sport. Ihm obliegt auch die Aufsicht über die Veranstaltung von Wetten und die Wahrnehmung der behördlichen Befugnisse auf Grund dieses Gesetzes und seinen Durchführungsbestimmungen.

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§ 18

Der Veranstalter unterliegt in seiner Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.

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§ 19

Der Senat wird ermächtigt, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Durchführung von Wetten und zur Gewährleistung einer einwandfreien Abführung und Verwendung der Abgabe Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz zu erlassen.

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Dritter Teil
Lotterien und Ausspielungen

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§ 20

Für die Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ist der Senator für Inneres und Sport zuständig.

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§ 21

(1) Die Erlaubnis darf nur unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen; sie kann von Bedingungen und Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht sowie jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

(3) Hinsichtlich einer angemessenen Rückstellung des Veranstalters für das Haftungsrisiko, der Bildung einer angemessenen Rücklage, der Verwendung der aus dem Betrieb des Veranstalters erzielten Überschüsse, der nicht in Anspruch genommenen Gewinne und der Zusammenlegung der als Gewinne auszuschüttenden Beträge zum Zwecke einer einheitlichen Gewinnauszahlung mit anderen Veranstaltern gelten die §§ 14 bis 16 entsprechend.

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§ 22

Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn

1.

innerhalb mehrerer Ziehungen eine Steigerung der Gewinnaussichten oder die Ausgabe von Teillosen vorgesehen ist. Bei Lotterien und Ausspielungen mit mehreren Serien muss die Gewinnsumme in den einzelnen Serien gleich hoch sein;

2.

in dem Preis für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist oder Lose mit essbaren Umhüllungen oder in Verbindung mit essbaren oder anderen Gegenständen ausgegeben werden sollen.


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