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Dem in Saarbrücken am 8. November 1991 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für die Freie Hansestadt Bremen in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
(3) Das Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 24. Februar 1970 (Brem.GBl. S. 29 - 205-d-1) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 außer Kraft tritt. Der Tag nach Satz 1 ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
Bremen, den 8. September 1992
Der Senat