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Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Veröffentlichungsdatum:10.10.1994 Inkrafttreten11.10.1994
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 269
Gliederungsnummer:8053-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 27. September 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 269)"

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juris-Abkürzung: MeßAkkrStAbkG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-a-1
juris-Abkürzung:MeßAkkrStAbkG BR
Ausfertigungsdatum:27.09.1994
Gültig ab:11.10.1994
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1994, 269
Gliederungs-Nr:8053-a-1
Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und
über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 27. September 1994
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

(1) Dem in Bonn am 16. Dezember 1993 und in Magdeburg am 17. Dezember 1993 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 für die Freie Hansestadt Bremen in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Bremen, den 27. September 1994

Der Senat

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