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Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten06.07.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 538, 562
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 538, 562)"

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juris-Abkürzung: Medien5ÄndStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Medien5ÄndStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:19.06.2024
Gültig ab:06.07.2024
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 538, 562
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag
Vom 19. Juni 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 5. März 2024 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Fünften Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Anlage

Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


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