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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Veröffentlichungsdatum:28.09.2017 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 397
Gliederungsnummer:221-a-4
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen vom 26. September 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 397), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: HSchulQSAkkrStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-a-4
juris-Abkürzung:HSchulQSAkkrStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:26.09.2017
Gültig ab:29.09.2017
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 397
Gliederungs-Nr:221-a-4
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation
eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung
in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
Vom 26. September 2017
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

(1) Dem am 1. Juni 2017 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*

Fußnoten

*

[Gemäß Bekanntmachung vom 15. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 11) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.]

Artikel 2

Soweit die Länder durch Artikel 4 und Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrages ermächtigt werden, das Nähere durch Rechtsverordnungen zu regeln, erlässt diese Rechtsverordnungen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. September 2017

Der Senat


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