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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten

Veröffentlichungsdatum:09.06.2010 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.03.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 355
Gliederungsnummer:785-a-2

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juris-Abkürzung: MilchQÜStDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 785-a-2
juris-Abkürzung:MilchQÜStDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:785-a-2
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg
über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten
Vom 25. Mai 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.03.2015

gegenstandslos nach Aufhebung des Staatsvertrages (vgl. Bekanntmachung vom 02.04.2015 (Brem.GBl. S. 160))

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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

(3) Das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 307 - 7842-a-1) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der am 5. August 2000 in Kraft getretene Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle außer Kraft tritt.

(4) Der Tag, an dem das Gesetz nach Absatz 3 außer Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

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