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gegenstandslos nach Aufhebung des Staatsvertrages (vgl. Bekanntmachung vom 02.04.2015 (Brem.GBl. S. 160))
Dem am 19. Oktober 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
(3) Das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 307 - 7842-a-1) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der am 5. August 2000 in Kraft getretene Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle außer Kraft tritt.
(4) Der Tag, an dem das Gesetz nach Absatz 3 außer Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.