Zum 11.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 1
(1) Dem am 18. Oktober 2010 für das Land Niedersachsen und am 25. Oktober 2010 für die Freie Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
Bremen, den 16. November 2010
Der Senat
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