Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds
für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme
Vom 16. November 2010
Zum 29.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
Bremen, den 16. November 2010
Der Senat
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