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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung

Veröffentlichungsdatum:04.12.2009 Inkrafttreten05.12.2009
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 485
Gliederungsnummer:101-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 485)"

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juris-Abkürzung: GrÄndNDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 101-a-1
juris-Abkürzung:GrÄndNDStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:24.11.2009
Gültig ab:05.12.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 485
Gliederungs-Nr:101-a-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien
Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung
Vom 24. November 2009
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

(1) Dem am 5. Mai 2009 von der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

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§ 2

(1) Die Gebiete, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Staatsvertrages vom Land Niedersachsen auf die Freie Hansestadt Bremen übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages in die Gemeinde Bremerhaven eingegliedert.

(2) In den umgemeindeten Gebieten tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages das in der abgebenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht außer Kraft und das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht in Kraft. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Bauleitpläne bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die aufnehmende Gemeinde in Kraft.

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§ 3

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen sowie für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und anderen öffentlichen Büchern, die aus Anlass des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, werden Kosten weder erhoben noch erstattet. Dies gilt auch für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.

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§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 24. November 2009

Der Senat

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