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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen

Veröffentlichungsdatum:30.10.2001 Inkrafttreten13.11.2001
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 359
Gliederungsnummer:714-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen vom 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 359)"

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juris-Abkürzung: StBVersWNDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 714-a-1
juris-Abkürzung:StBVersWNDStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:30.10.2001
Gültig ab:13.11.2001
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 359
Gliederungs-Nr:714-a-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und
dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit
der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum
Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Land Niedersachsen
Vom 30. Oktober 2001
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 30. Oktober 2001

Der Senat

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