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Dem in Berlin am 22. Juni 1995 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
Bremen, den 17. Oktober 1995
Der Senat
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung
des Rundfunkstaatsvertrages
(Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[Änderungsanweisung zu § 29 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/1. März 1994.]
*Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.