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Der am 11. September 2007 in Bonn von der Bundesregierung und am 12. Dezember 2007 in Bremen von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Dem Senator für Inneres und Sport wird die Befugnis übertragen, eine Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 der Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe zu schließen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe gemäß ihrem § 7 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
Bremen, den 26. Februar 2008
Der Senat